Rz. 30

Ein unbeschränkt Stpfl. (Rz. 6ff.) kann eine ausl. Steuer (Rz. 59ff.) nur anrechnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie muss in dem Staat erhoben werden, aus dem die Einkünfte stammen (Rz. 33ff.).
  • Sie muss der deutschen ESt entsprechen (Rz. 51ff.).
  • Sie muss auf die im Vz bezogenen Einkünfte entfallen (Rz. 83ff.).
  • Sie muss festgesetzt sowie gezahlt sein und ein entstandener Ermäßigungsanspruch muss berücksichtigt sein (Rz. 54ff.).

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