Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 552
Anders als für Betriebsausgaben erwähnt § 4 EStG Betriebseinnahmen nur in § 4 Abs. 3 EStG für die Einnahme-Überschussrechnung. Während § 4 Abs. 1 S. 8 EStG die Regelung über Betriebsausgaben auch beim Vermögensvergleich für anwendbar erklärt, ist dies für den Begriff der Betriebseinnahmen nicht der Fall. Dies erscheint auch entbehrlich, da sich beim Vermögensvergleich die Erfassung von Vermögensmehrungen nach der Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen richtet. Der Begriff der Betriebseinnahmen dient insofern nur als gebräuchliche Kurzbezeichnung für gewinnwirksame Vermögensmehrungen.
Demgegenüber ist der Begriff der Betriebseinnahmen bei der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG von konstitutiver Bedeutung, da durch ihn die steuerlich zu erfassenden Einnahmen definiert und von Privateinnahmen abgegrenzt werden. Auch insoweit enthält das Gesetz aber, anders als § 8 EStG für Einnahmen bei den Überschusseinkünften, keine Definition des Begriffs der Betriebseinnahmen.
Rz. 553
Im Rahmen der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Nettoprinzip dient der Begriff der Betriebseinnahmen dazu, die Bruttomehrung des Vermögens zu bestimmen, die durch Abzug der Betriebsausgaben zur Nettomehrung, und damit zur steuerlichen Bemessungsgrundlage, wird.
Der Begriff der Betriebseinnahmen kann nicht wesentlich anders definiert werden als der der Einnahmen bei § 8 EStG; es besteht keine systematische Rechtfertigung für begriffliche Unterschiede. Ebenso muss die Definition der Betriebsausgaben herangezogen werden, da Betriebseinnahmen und -ausgaben Komplementärbegriffe im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Nettoleistungsfähigkeit sind und, insbesondere in der betrieblichen Veranlassung, keine Unterschiede aufweisen. In Anlehnung an § 8 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 4 EStG kann der Begriff der Betriebseinnahmen daher definiert werden als diejenigen Geldmittel oder geldwerten Güter, die dem Stpfl. aus betrieblichem Anlass aus seiner Teilnahme am Marktgeschehen endgültig zugewendet werden. Es gilt daher, ebenso wie bei Betriebsausgaben, das Veranlassungsprinzip.
Rz. 554
Liegt der Anlass für die Einnahmen sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich ("gemischt veranlasste Einnahmen"), hat eine Aufteilung entsprechend dem Veranlassungszusammenhang nach sachgerechten Kriterien, erforderlichenfalls durch Schätzung, zu erfolgen. Ein "Aufteilungsverbot" mit der Folge, dass gemischt veranlasste Einnahmen in voller Höhe als Betriebseinnahmen zu erfassen wären, besteht nicht. § 12 Nr. 1 EStG ist nach seiner systematischen Stellung und nach dem Wortlaut der Vorschrift nur auf Ausgaben anwendbar, nicht auf Einnahmen. Für Einnahmen gibt es daher kein Aufteilungsverbot.
Rz. 555
Zum Begriff der geldwerten Güter vgl. § 8 Rz. 134ff. Zum Begriff der betrieblichen Veranlassung, der ebenso wie bei Betriebsausgaben auszulegen ist, vgl. Rz. 571.
Rz. 556
Wendet man den Begriff der Betriebseinnahme auch im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs an, muss man konsequenterweise davon ausgehen, dass der Zufluss kein Wesensmerkmal des Begriffs ist, sondern ein Merkmal, das aufgrund der positiven Gesetzesregelung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hinzutritt. Auch insoweit entspricht der Begriff der Betriebseinnahme dem der Betriebsausgabe, bei der der Abfluss aufgrund der Anwendung dieses Begriffs im Betriebsvermögensvergleich kein notwendiges Merkmal des Begriffs ist. Beim Betriebsvermögensvergleich wird daher z. B. auch eine bilanzielle Zuschreibung unter den Begriff der "Betriebseinnahme" fallen (ähnlich Wacker, in Blümich, EStG, § 4 Rz. 211).
Rz. 557
Die Art des der Zuwendung zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgangs ist nicht erheblich, es kommt daher auch nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage an. Es wird sich meist, wie bei Haupt-, Hilfs- und Nebengeschäften, um einen Leistungsaustausch aufgrund der Teilnahme am Marktgeschehen handeln. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Qualifizierung einer Einnahme als Betriebseinnahme noch nicht unbedingt etwas über ihre gewinnmäßigen und steuerlichen Auswirkungen aussagt.
So führt die Verwertung von Anlagevermögen ebenso zu Betriebseinnahmen (durch Abgang des Buchwerts aber nicht unbedingt zu einem Gewinn) wie die Entgegennahme einer Anzahlung (deren Gewinnauswirkung durch Passivierung einer Verbindlichkeit neutralisiert wird).
Es ist aber nicht erforderlich, dass der Vermögenszugang im Betrieb erwirtschaftet wurde, dass der Vermögenszugang mit einer Leistung des Stpfl. in Zusammenhang steht (der Vermögenszugang also den Charakter einer Gegenleistung hat), und dass ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht. Daher können auch freiwillige Zuwendungen (Schenkung, Erbeinsetzung) zu Betriebseinnahmen führen, wenn ein Veranlassungszusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit besteht.
Rz. 558
Ebenfalls Betriebseinnahmen sind die Entgegennahme der Leistung aus einer betrieblichen Versicherung, die erhaltene Leistung aufgrund e...