(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. |
in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; |
2. |
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; |
2a. |
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
3. |
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war; |
4. |
in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. |
(2) 1Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. 2Die Ablehnung eines Richters ist ausgeschlossen.[1]
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