§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz der Steuerberechtigung
(1) Kirchen und andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgesellschaften), können aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) aufgrund eigener Steuerordnungen erheben.
(2) Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBL M-V S. 560) in der jeweils gültigen Fassung sowie für die Katholische Kirche Artikel 18 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 2) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(3) Eine steuerberechtigte Kirche oder Religionsgesellschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen innerhalb des Landes kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft übertragen.
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
Kirchensteuern werden nach Maßgabe der von den Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassenen Steuerordnungen erhoben
1. |
als evangelische Kirchensteuer oder Diözesankirchensteuer, |
2. |
als Ortskirchensteuer oder |
3. |
nebeneinander als evangelische Kirchensteuer oder Diözesankirchensteuer und als Ortskirchensteuer. |
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse und deren Veröffentlichung
(1) 1Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheidet das Finanzministerium.
(2) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften in den kirchlichen Amtsblättern und vom Finanzministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
(3) Ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss gilt fort, solange kein neuer Kirchensteuerbeschluss wirksam geworden ist.
§§ 4 - 6 Abschnitt 2 Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern nach den§§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) 1Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. 2Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei
1. |
Tod mit Ablauf des Sterbemonats, |
2. |
Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wird, |
3. |
Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist, |
4. |
Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. |
§ 6 Kirchenaustritt, Kirchenübertritt
(1) 1Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. 3Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. 4Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) 1Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. 3Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. 4Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. 5Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
(4) 1Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. 2Das Standesamt hat den Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. 3Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.
(5) 1Das Standesamt unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich
1. |
die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft, |
2. |
die zuständige Meldebehörde, |
3. |
das Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt oder die hierfür zuständige Stelle |
von der Austrittserklärung. 2Die...