§ 1 I. Allgemeines
§ 1 [Allgemeines]
(1) Wohnungsunternehmen gelten nur dann als gemeinnützig, wenn sie auf Grund dieses Gesetzes anerkannt sind.
(2) Wohnungsunternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützig anerkannt sind, gelten als Unternehmen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und deren wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb über den Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht hinausgeht.
§§ 2 - 15 II. Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 2 Rechtsform und Bezirk
(1) Das Wohnungsunternehmen muß eine juristische Person sein.
(2) Ist das Wohnungsunternehmen eine Genossenschaft, so soll der Geschäftsbetrieb auf einen bestimmten Bezirk beschränkt sein.
§ 3 Kapital
(1) 1Ist das Wohnungsunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so müssen auf das Grund- oder Stammkapital mindestens 50.000 Deutsche Mark eingezahlt sein. 2Die Anerkennungsbehörde (§ 16) kann hiervon nach Anhörung des Prüfungsverbands (§ 14) Ausnahmen zulassen. 3Weitergehende Vorschriften des Aktienrechts bleiben unberührt.
(2) 1Ist das Wohnungsunternehmen eine Genossenschaft, so bestimmt die Anerkennungsbehörde die Mindestzahl der Genossen. 2Die Satzung soll bestimmen, daß der Geschäftsanteil bei der Genossenschaft mindestens 300 Deutsche Mark beträgt und daß er innerhalb dreier Jahre nach der gerichtlichen Eintragung des Genossen einzuzahlen ist. 3Die Anerkennungsbehörde kann vor der Anerkennung verlangen, daß der Geschäftsanteil auf einen anderen Betrag als 300 Deutsche Mark oder daß eine andere Einzahlungsfrist festgesetzt wird. 4Sie bestimmt, in welcher Höhe der Geschäftsanteil bis zur Anerkennung eingezahlt sein muß.
§ 4 Unabhängigkeit von den Angehörigen des Baugewerbes
(1) Das Wohnungsunternehmen darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß von Personen stehen, die unmittelbar oder mittelbar den Wohnungsbau, die Herstellung von Baustoffen, den Handel mit Baustoffen oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben (Angehörige des Baugewerbes).
(2) Die Satzung des Wohnungsunternehmens soll sicherstellen, daß
a) |
die Mitglieder des Unternehmens nicht überwiegend aus Angehörigen des Baugewerbes bestehen, |
b) |
die Angehörigen des Baugewerbes keinen bestimmenden Einfluß auf die Führung der Geschäfte ausüben. |
(3) Mit Angehörigen des Baugewerbes, die an dem Wohnungsunternehmen durch Kapitaleinlagen oder als Mitglieder oder als Organe beteiligt sind, darf das Wohnungsunternehmen Rechtsgeschäfte zur Ausführung seiner Wohnungsbauten oder zu ihrer Verwaltung und Instandhaltung nur insoweit abschließen, als es die Durchführungsvorschriften gestatten.
§ 5 Betreuter Personenkreis
(1) 1Das Wohnungsunternehmen darf die Überlassung der Wohnungen, insbesondere ihre Veräußerung und Vermietung, nicht auf bestimmte Personen oder eine bestimmte Zahl von Personen beschränken; Beschränkungen auf eine Familie, einen Familienverband, die Gefolgschaft eines Unternehmens oder eine Vereinigung mit geschlossener Mitgliederzahl (begrenzter Personenkreis) sind unzulässig. 2Eine Beschränkung auf die Angehörigen der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Reichspost gilt nicht als eine Beschränkung auf einen begrenzten Personenkreis.
(2) 1Ist das Wohnungsunternehmen eine Genossenschaft oder ein Verein, deren Mitgliederkreis ganz oder teilweise aus Wohnungsuchenden besteht, so gelten die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann als erfüllt, wenn die Wohnungen nur an Mitglieder überlassen werden. 2Es muß jedoch Gewähr dafür bestehen, daß neue Mitglieder eintreten können, und es darf der Erwerb der Mitgliedschaft nicht Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen.
§ 6 Geschäftskreis
(1) 1Das Wohnungsunternehmen muß sich satzungsgemäß und tatsächlich mit dem Bau von Kleinwohnungen im eigenen Namen befassen; daneben kann es auch den Bau von Kleinwohnungen und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen vom 23. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2429) betreuen (gemeinnütziger Zweck). 2Hat ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Kleinwohnungen im eigenen Namen tatsächlich gebaut und mußte es diese Tätigkeit später wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Wohnungsbedarf oder Finanzierungsmöglichkeit) zeitweise einstellen, so kann die Bautätigkeit während einer von der Anerkennungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Zeit tatsächlich unterbrochen werden, ohne daß daraus ein Grund für die Entziehung der Anerkennung zu folgern ist.
(2) Das Wohnungsunternehmen kann neben den Wohnungen, die es im eigenen Namen errichtet hat, auch solche Wohnungen verwalten, die es sich auf andere Weise verschafft hat.
(3) Welche Wohnungen als Kleinwohnungen gelten, welche Geschäfte unter den gemeinnützigen Zweck im Sinne des Absatzes 1 und unter die Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 fallen und welche Geschäfte darüber hinaus das Wohnungsunternehmen betreiben darf, regeln die Durchführungsvorschriften.
(4) Soweit auf Grund von Ausnahmebewilligungen der zuständigen Behörden ein gewerblicher Betrieb unterhalten wird oder Wohnungen errichtet werden, deren Größe über die für Kleinwohnungen aufgestellten Grundsätze h...