§§ 1 - 5 Erstes Kapitel Anwendungsbereich, Planung und Statistik
§ 1 Anwendungsbereich
(1)[1] Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung (Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung), soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
Bis 31.12.2004:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung), soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
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die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, |
§ 2 Ziele der Berufsbildungsplanung
(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen für eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Entwicklung der beruflichen Bildung zu schaffen.
(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu beizutragen, daß die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten und daß sie unter Berücksichtigung der voraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwartenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstig genutzt werden.
§ 3 Berufsbildungsbericht
(1) 1Der zuständige Bundesminister hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu beobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen. 2In dem Bericht sind Stand und voraussichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzustellen. 3Erscheint die Sicherung eines regional und sektoral ausgezogenen Angebots an Ausbildungsplätzen als gefährdet, sollen in dem Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen werden.
(2) Der Bericht soll angeben
2. |
für das laufende Kalenderjahr
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§ 4 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bundesagentur[1] [Bis 31.12.2003: Bundesanstalt] für Arbeit unterstützt das Statistische Bundesamt bei der technischen und methodischen Vorbereitung der Statistik.
(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung so zu gestalten, daß die erhobenen Daten für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.
§ 5 Erhebungen
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfaßt
1. |
für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig gelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe von Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Auflösung in der Probezeit; neu geschlossene Ausbildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf, Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur für Arbeit[1] [Bis 31.12.2003: Arbeitsamtsbezirk]; Anschlußverträge bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs; |
2. |
für die Ausbilder: Geschlecht, fachliche und pädagogische Eignung; |
3. |
für die Prüfungsteilnehmer in der beruflichen Bildung: Geschlecht, Berufsrichtung, Abkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und Bezeichnung des Abschlusses; |
4. |
[2]für die Ausbildungsberater: Alter nach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten; |
Bis 31.12.2004:
4. |
für die Ausbildungsberater: Alter nach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten. |
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