Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmitteladressat bei Erlass einer Prüfungsanordnung durch ein beauftragtes Finanzamt
Leitsatz (redaktionell)
- Über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, die das mit der Außenprüfung beauftragte Finanzamt erlassen hat, hat das beauftragte Finanzamt zu entscheiden. Es ist der zutreffende Beklagte und damit auch der richtige Antragsgegner im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO.
- Die Beauftragung mit der Außenprüfung stellt lediglich eine innerdienstliche Regelung ohne Außenwirkung dar, die im Übrigen die Ermessensentscheidung des beauftragenden Finanzamts dokumentiert und zumindest inzidenter einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der Überprüfung der Prüfungsanordnung zugänglich ist.
Normenkette
AO § 195 S. 2, § 367 Abs. 3 S. 1; FGO § 60 Abs. 3
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
I. Die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung (AdV) der gegen sie ergangenen Prüfungsanordnungen für eine Lohnsteuer-Außenprüfung.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person (GmbH) kroatischen Rechts mit Sitz in A. Die Antragstellerin wurde 199x gegründet und im Handelsregister beim Handelsgericht A eingetragen. Nach den Feststellungen des Bundeszentralamts für Steuern handelt es sich um ein seit 200x wirtschaftlich aktives Unternehmen. Unternehmensgegenstand sind (vor allem) Bauausführungen. Seit dem Jahr 200x ist die Antragstellerin auch in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) tätig. Sie entsendet und beschäftigt ausländische Werkvertragsarbeitnehmer im Rahmen des Kontingentverfahrens. Die Antragstellerin hat zur Abwicklung der Baugeschäfte im Inland am … .2002 beim Gewerbeamt B eine unselbständige Zweigstelle zur Ausübung des Maurer- und Betonbauerhandwerks mit der Anschrift … B angemeldet. Die Adresse wurde auch als inländische Anschrift des Unternehmens in den Fragebögen zur steuerlichen Erfassung angegeben und gegenüber der Arbeitsverwaltung genutzt. In den Anschreiben an die Oberfinanzdirektion K - Finanzkontrolle Schwarzarbeit (wegen Anmeldung nach § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz) wird im Briefkopf die B-er Anschrift als Zweigstelle bezeichnet und zum Teil ist der Unterschrift der Geschäftsführerin ein Stempel mit einer Zweigstellenangabe beigefügt.
Für die Besteuerung der Antragstellerin zuständig ist der Antragsgegner gemäß §§ 20a Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung.
Am … .2006 beauftragte der Antragsgegner das Finanzamt B (FA B) mit der Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Der Prüfungsauftrag wurde der Antragstellerin nicht bekannt gegeben. Das FA B erließ am … .2006 eine Prüfungsanordnung gegen die Antragstellerin für den Zeitraum Januar 2002 bis Oktober 2006. Über den dagegen beim FA B eingelegten Einspruch ist bis heute noch nicht entschieden. Das Finanzgericht München gewährte mit Beschluss vom 19.02.2007 8 V 4730/06 nur AdV der Prüfungsanordnung vom … .2006 für den Zeitraum Januar bis Juni 2002, weil das FA B insoweit den Prüfungszeitraum über den im Prüfungsantrag genannten Zeitraum hinaus erstreckt hatte. Aufgrund eines erweiterten Prüfungsauftrags des Antragsgegners vom…2007, der der Antragstellerin wiederum nicht bekannt gegeben wurde, erging am…2007 durch das FA B eine geänderte Prüfungsanordnung für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2006. Hiergegen legte die Antragstellerin beim FA B ebenfalls Einspruch ein, über den ebenfalls bis heute noch nicht entschieden wurde. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf AdV der geänderten Prüfungsanordnung vom…2007 wies das FA B am 19.04.2007 unter Hinweis auf den Beschluss des FG München vom 19.02.2007 zurück.
Am 13.02.2008 machte die Antragstellerin bei Gericht den Antrag auf AdV gegen den Antragsgegner anhängig und erhob unter dem Aktenzeichen 10 K 403/08 Untätigkeitsklage gegen den Antragsgegner wegen der Prüfungsanordnungen. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Antragsgegner gemäß §§ 367 Abs. 3 Satz 1, 195 Satz 2 AO für die Entscheidung über die beim FA B gegen die Prüfungsanordnungen angebrachten Einsprüche zuständig sei, damit gemäß § 63 Abs. 3 FGO der richtige Beklagte und folglich auch der richtige Antragsgegner sei. Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf die Gerichtsbescheide des FG München vom 04.04.2007 5 K 2853/06; 5 K 2854/06, 5 K 4455/06, 5 K 4456/06, 5 K 4457/06, EFG 2007, 1397. Ergänzend wird auf die Antragsschrift vom 13.02.2008 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
1. die Vollziehung des als „Geänderte Prüfungsanordnung” bezeichneten Bescheides des Finanzamtes B vom…2007 betreffend die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2006 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen,
2. hilfsweise für den Fall, dass der als „Prüfungsanordnung” bezeichnete Bescheid des Finanzamtes B vom…2006 betreffend die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung für...