Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Hebelzertifikaten
Leitsatz (redaktionell)
- Als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG sind alle Geschäfte anzusehen, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. die Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z.B. der Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt.
- Geschäfte mit Zertifikaten, die als Schuldverschreibung das Recht verbrieften, von der Bank als Emittent die Zahlung eines Geldbetrages, den sog. Einlösungsbetrag, zu verlangen, der sich unter Anwendung eines Hebel nach dem Goldpreis zu bestimmten Bewertungsstichtagen richtet, werden steuerlich als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG erfasst.
- Änderungen des privaten Vermögens werden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG steuerlich erfasst, wenn sie als Erfolg einer gerade auf Wertsteigerung und nicht auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit anzusehen sind.
- Die Tätigkeit bei Termingeschäften ist nicht auf Fruchtziehung, sondern über die Entwicklung des Basiswertes auf die Erzielung von Wertsteigerungen des eingesetzten Vermögens gerichtet. Gewinn oder Verlust ist der Unterschiedsbetrag des den gesamten Behaltenszeitraum zwischen Erwerb und Beendigung umfassenden Vergleichs, der im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 5 EStG in dem Zeitpunkt realisiert wird, in dem der Eintritt des Knock-out-Ereignisses zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führt.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die für die Anschaffung von „Unlimited Turbo-Zertifikaten auf den Goldpreis in U.S. $” (A-Zertifikaten) aufgewendeten Beträge nach dem Eintritt des sogenannten „Knock-out-Ereignisses”
steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Antragsteller (Ast.) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Antragstellerin (Ast'in.) übte im Streitjahr - wie auch in den Jahren zuvor - keinen Beruf aus. Der Ast. erzielt als beim Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Gewerbebetrieb in geringfügiger Höhe. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen beliefen sich im Streitjahr auf ca. ,- €.
Neben positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. ,- €, die er weitgehend aus dem Verkauf von sog. …zertifikaten erzielt hat, erklärte der Ast. auch einen Verlust i.H.v. ,- €.
Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ast. erwarb am . .2006 xxx Stück des A-Zertifikates der B-Bank, , zum Kurs von €, mithin zu einem Gesamtwert von € incl. Gebühren.
Nach den „Endgültigen Bedingungen „ der B-Bank gewähren die „A-Zertifikate” bezogen auf Edelmetalle (im nachfolgenden: Zertifikate) dem Anleger das Recht, von der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Einlösungsbetrages zu verlangen, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten und in EUR umgerechneten Betrag entspricht, um den der Kurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Edelmetalls am Bewertungstag den in den Zertifikatsbedingungen festgelegten Basiskurs überschreitet. Darüber hinaus gelten die Zertifikate bei Eintritt eines Knock-Out-Ereignisses ohne weiteres Tätigwerden des Zertifikatsinhabers als eingelöst. Die Zertifikate verbriefen weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch auf Dividendenzahlung und werfen daher keine laufenden Erträge ab. Für die Höhe des vom Anleger zu beanspruchenden Einlösungsbetrags ist allein die Differenz zwischen dem Kurs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Edelmetalls und dem am jeweiligen Bewertungstag gültigen Basiskurs maßgeblich. In diesem Zusammenhang ist laut den Bedingungen zu beachten, dass sich der Basiskurs der Zertifikate täglich verändert, wobei er sich im Falle von A-Zertifikaten in der Regel erhöht. Falls sich der Kurs des Edelmetalls nicht ebenfalls um mindestens den entsprechenden Betrag erhöht, vermindert sich der Wert der Zertifikate mit jedem Tag der Laufzeit. Der Basiskurs verändert sich an jedem Kalendertag um einen Anpassungsbetrag, der auf der Grundlage des für den entsprechenden Anpassungszeitraum geltenden Referenzzinssatzes zuzüglich eines von der Emittentin bestimmten Zinsbereinigungsfaktors errechnet wird.
Sobald der im International Interbank Spot Market wahrgenommene Bid-Preis für das Edelmetall zu irgendeinem Zeitpunkt an oder nach dem Tag des erstmaligen Angebotes der Zertifikate der in den Zertifikatsbedingungen festgelegten Knock-Out-Schwelle entspricht oder diese unterschreitet, entfällt der in den Zertifikatsbedingungen verbriefte Anspruch und es wird kein Einlösungsbetrag gezahlt. Der Eintritt eines Knock-Out-Ereignisses führt somit zum Totalverlust des vom Inhaber der Zertifikate eingesetzten Kapitals. Die Knock-Out-Schwelle entspricht immer dem gültigen Basiskurs und wird, ebenso wie der Basiskurs, kalendertäglich um den Anpassungsbetrag angepasst. Im Falle des Eintritts eines Knock-Out-Ereignisses wird die Verpflichtung de...