vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 10a Abs. 2 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 10a Abs. 2 GewStG soweit die Streckung des Verlustausgleichs bei Liquidation der Gesellschaft zum völligen Ausschluss des Verlustausgleichs führt.
Normenkette
GewStG § 10a; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Die Antragstellerin ist eine im Jahr 199… gegründete GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck im Erwerb, der Vermietung und Veräußerung von beweglichen Wirtschaftsgütern sowie der Durchführung aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte besteht. Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der A-Beteiligungsges. mbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der A-GmbH in …, an welcher die … Bank AG zu 100 % beteiligt ist.
Die Antragstellerin hat am … das Eigentum an einem Passagierflugzeug des … Herstellers Z erworben und im Rahmen eines Operate-Leasing-Vertrages an die … Fluggesellschaft Z-S.A.verleast.
Der Leasingvertrag wurde am … 199… zwischen der Z-S.A. und der AB-KG (AB-KG) abgeschlossen. Die Antragstellerin ist nach Eigentumserwerb mittels Vertragsübernahme in sämtliche Verträge der AB-KG eingetreten. Die Grundmietzeit des als Teilamortisationsvertrages ausgestalteten Leasingvertrages beträgt … Jahre und verlängert sich automatisch auf … Jahre, wenn der Leasingnehmer nicht zu erkennen gibt, dass eine Verlängerung nicht erwünscht ist. Ein weiterer Anspruch auf Verlängerung der Mietdauer sowie eine Kaufoption seitens der Leasingnehmerin ist nicht vorgesehen. Solange die vertraglich vorgesehenen Rückgabebedingungen eingehalten werden, ist auch eine Abschlusszahlung nicht vereinbart.
Das Betriebskonzept sieht vor, das Flugzeug nicht länger als … Jahre zu halten. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Vermietung ist, so die Aussage im Verkaufsprospekt für Operating-Leasinggesellschaften, insbesondere aufgrund technischer Neuerungen im Flugzeugbau und steigender Wartungskosten unwirtschaftlich. Geplant sei daher, mögliche Preisspitzen aufgrund von Nachfrageüberhängen für einen wirtschaftlich möglichst optimalen Verkauf des Flugzeugs zu nutzen. Um den Wiederverkauf des Flugzeugs zu fördern, existieren Verträge zwischen der Antragstellerin und dem Hersteller Z, die zum einen eine Zahlungsvereinbarung für eine vorzeitige außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages vorsehen und zum anderen eine Restwertvereinbarung beinhalten. In dieser Restwertvereinbarung garantiert Z der Antragstellerin ab Eintritt des Datums … 201, die Zahlung der Differenz zwischen … US$ und dem Betrag, den der Eigentümer im Wiederverkaufsverfahren angeboten bekommt, wenn das Flugzeug in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird.
Im Jahr 200… wurde das Insolvenzverfahren über die Fluggesellschaft Z-S.A.eröffnet. Aufgrund der dadurch bedingten Zahlungsschwierigkeiten wurde auch der Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. Da es der Antragstellerin nicht möglich war, das Flugzeug zeitnah erfolgreich bei einem Anschlussleasingnehmer zu platzieren, wurde auf der Gesellschafterversammlung am … beschlossen, das Flugzeug an die finanzierenden Banken zu verkaufen.
Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass die Gesellschaft aufgelöst wird bei Veräußerung oder Untergang eines Wirtschaftsgutes, dessen ursprünglicher Anschaffungswert mindestens 90 % der Summe aller ursprünglichen Anschaffungswerte beträgt, ohne dass es eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedarf. Das Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin bestand im Streitjahr im Wesentlichen aus dem Flugzeug. Daher wurde die Antragstellerin mit Eintragung im Handelsregister vom … 200 … aufgelöst.
Aus dem Verkauf des Flugzeugs erzielte die Antragstellerin einen Gewinn von … EUR. Die Antragstellerin erklärte diesen Gewinn nicht als laufenden Gewinn bei der Gewerbesteuer.
Nach einer bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsprüfung folgte das Finanzamt der Auffassung der Betriebsprüfer, wonach der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer unterliege. Die Antragstellerin habe als gewerblich geprägte Gesellschaft unabhängig von ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Veräußerung von Umlaufvermögen sei selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes handele. In Fällen, in denen die Gesamtheit der Tätigkeit aus Ankauf, Vermietung und Verkauf bestehe, gehöre die Veräußerung des vermieteten Wirtschaftsguts zum bisherigen objektiven Geschäftsfeld des Unternehmens und daher zum gewerbesteuerpflichtigen Geschäftsbetrieb. Die Gesamtheit der Tätigkeit der Antragstellerin ergebe sich nicht nur aus den Ausführungen im Gesellschaftsvertrag, sondern auch aus der Fondskonzeption sowie den vertraglichen Unter...