rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein beA-Pflicht einer prozessbevollmächtigten Personengesellschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bei Klageerhebung durch einen nur als Steuerberater aber nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Steuerberater als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden und vom Kläger prozessbevollmächtigten Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Jahr 2022 vor dem Finanzgericht erhebt, ist nicht wegen der Nichtnutzung des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs eines (auch) als Rechtsanwalt zugelassenen Mitgesellschafters unzulässig.
Normenkette
FGO § 52d
Streitjahr(e)
2018
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide des Beklagten für 2018 (Streitjahr).
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie gab zunächst nur die Umsatzsteuererklärung 2018 ab. Mangels Vorlage der Bilanz und der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2018 erließ der Beklagte am XX. Dezember 2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf Grundlage geschätzter und hinsichtlich der Umsatzsteuer von der Erklärung abweichender Besteuerungsgrundlagen Körperschaft-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide für 2018 und setzte darin die Körperschaftsteuer auf XXX €, den Gewerbesteuermessbetrag auf XXX € und die Umsatzsteuer auf XXX € fest. Dabei ging der Beklagten von einem geschätzten Jahresüberschuss in Höhe von XXX €, Umsätzen in Höhe von XXX € und Vorsteuerbeträgen in Höhe von XXX € sowie von einem unstreitig festgestellten gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 in Höhe von XXX € aus. Ferner stellte er mit einem weiteren Bescheid vom XX. Dezember 2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2018 auf 0 € fest.
Gegen diese und weitere Bescheide vom XX. Dezember 2020 legte die Klägerin mit zwei Schreiben vom XX. Dezember 2020 Einspruch ein. Sie legte für das Streitjahr 2018 zunächst weiterhin keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen und keine Bilanz vor.
Der Beklagte hob mit Bescheiden vom XX. Dezember 2021 den Vorbehalt der Nachprüfung in den Bescheiden vom XX. Dezember 2020 auf. Eine Änderung der Höhe der Festsetzungen und Feststellungen für das Streitjahr erfolgte im Übrigen nicht. Der Beklagte behandelte diese Bescheide als Gegenstand des hinsichtlich der Bescheide vom XX. Dezember 2020 anhängigen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Die Klägerin legte zudem mit einem Schreiben vom XX. Januar 2022 (Eingang am XX. Januar 2022) Einspruch gegen die Bescheide vom XX. Dezember 2021 ein.
Mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom XX. Januar 2022 (Schreiben vom XX. Februar 2022) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung verweist der Beklagte auf ein in den vorgelegten Akten nicht enthaltenes Schreiben des Beklagten vom XX. November 2021, worin er der Klägerin eine Frist nach § 364b der Abgabenordnung (AO) zur Vorlage der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen, der Bilanz und der zehn größten Eingangsrechnungen gesetzt habe. Mangels Vorlage dieser Unterlagen lägen keine Erkenntnisse und Beweismittel vor, die eine Änderung der Schätzungsfestsetzungen rechtfertigen würden.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klageerhebung ist mit einem in Papierform am XX. März 2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom XX. März 2022 erfolgt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, deren vier Gesellschafter zum Steuerberater bestellt sind. Der Gesellschafter A ist zudem als Rechtsanwalt zugelassen. Die das Verfahren betreffenden Schriftsätze sind jeweils vom Gesellschafter Steuerberater B unterzeichnet.
Die Klägerin begründet die Klage mit den während des Klageverfahrens im April 2022 an den Beklagten übersandten Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen und der Bilanz für 2018. Die Klägerin habe im Streitjahr nur ein Einkommen bzw. Gewerbeertrag in Höhe von XXX € erzielt. Aus den Umsatzsteuererklärungen gehen Umsätze in Höhe von XXX € und Vorsteuerbeträge in Höhe von XXX € hervor.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide vom XX. Dezember 2021 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2018 vom XX. Dezember 2021 und die Einspruchsentscheidung vom XX. Februar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin erklärungsgemäß zu veranlagen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig, weil die Prozessbevollmächtigte entgegen § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Klage nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach des als Rechtsanwalt zugelassenen Gesellschafters eingerei...