vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 35/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterjährige Verwendung von Zugängen zum Einlagekonto
Leitsatz (redaktionell)
Ungeachtet der unterjährigen Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto ist die Verwendung des Einlagekontos auf den durch Feststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres festgestellten positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos begrenzt.
Normenkette
KStG § 27
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit Einlagen und Ausschüttungen im Wirtschaftsjahr 2007 um die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 KStG. Streitig ist, ob die Klage zulässig ist, ob eine durch Einlage entstandenes steuerliches Einlagekonto im Wirtschaftsjahr der Einlage für Ausschüttungen verwendet werden kann und ob in Höhe von 0,00 € die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 5 KStG festgeschrieben ist.
Zum 31.12.2006 belief sich das Eigenkapital der Klägerin laut Steuerbilanz auf 28.712 € und das steuerliche Einlagekonto auf 0 €.
Alleingesellschafter der Klägerin ist die (AG). Die AG war ferner zunächst an der Beteiligungsgesellschaft ( B) beteiligt. Mit Wirkung zum 15.02.2007 legte die AG ihre Anteile an der B nebst eines fälligen Anspruchs auf Zahlung von Dividende in die Klägerin ein. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einlage steuerlich mit ca. 134.947.855,77 € zu bewerten ist.
Ebenfalls mit Wirkung zum 15.02.2007 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der B für 134.947.855,77 €. Für steuerliche Zwecke entstand anlässlich der Veräußerung dieser Anteile bei der Klägerin kein Gewinn, da die Anteile steuerlich mit diesem Betrag angesetzt waren.
Die Klägerin tätigte auf Grund eines Beschluss vom 07.03.2007 (Zahlung am 12.3.2007) eine Ausschüttung in Höhe von 53.266.187,70 €.
Die Klägerin tätigte ferner aufgrund eines Beschluss vom 30.6.2007 (Zahlung am 20.7.2007) eine Vorabausschüttung für das Geschäftsjahr 2007 in Höhe von 56.000.000 €. Hiervon behielt die Klägerin Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ein. Die Klägerin behauptet, dass diese Ausschüttung erforderlich wurde, weil bei der AG aufgrund eines Grosschadensereignisses (Orkan Kyrill) zusätzliche ungeplante Aufwendungen angefallen waren, die bei der Anteilseignerin der Klägerin durch den Ausschüttungsertrag teilweise neutralisiert werden sollten.
Für die Ausschüttung vom 30.06.2007 erstellte die Klägerin eine Bescheinigung auf dem amtlichen Formular „VG 8” und trug in die Zeile „Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG)” „0,00” ein. Die Bescheinigung trägt das Datum 23.07.2007. Es ist streitig, ob die Klägerin diese Bescheinigung an ihre Anteilseignerin mit der Folge der Verwendungsfestschreibung des § 27 Abs. 5 KStG übergeben hat. Zu den insoweit streitigen Umständen und Rechtsansichten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Steuerakten verwiesen.
Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 05.01.2010 stellte der Beklagte das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2007 in Höhe von 139.147.855 € gesondert fest. Der Feststellungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos berücksichtigt (erhöhend) den unstreitigen Zugang durch die Einlage der B-Anteile und des Dividendenanspruchs. Die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos berücksichtigt hingegen nicht (mindernd) die streitige Verwendung des Einlagekontos für die am 07.03.2007 und am 30.06.2007 beschlossenen Ausschüttungen.
Mit am 26.01. 2010 eingereichten Schreiben legte die Klägerin Einspruch ein. Sie begründete den Einspruch damit, dass die Rückgewähr von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Beteiligungserträgen des Anteilseigners führen würde. Auch führe die grundsätzliche Begrenzung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos auf den positiven Bestand zum Schluss des Vorjahres im vorliegenden Fall zu einer unzutreffenden Besteuerung sowohl auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft als auch beim Anteilseigner. Dies entspreche weder dem Sinn und Zweck der Regelung § 27 KStG noch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Soweit im Rahmen der Veranlagung 2007 eine Leistung aus dem steuerlichen Einheit versagt werde, sei der Betrag in Höhe der Kapitalherabsetzung und der Ausschüttung endgültig auf unbegrenzte Zeit von der Möglichkeit der steuerneutralen Auskehrung an die Gesellschafter ausgeschlossen. Ferner begründete die Klägerin ihre Ansicht damit, dass die Steuerbescheinigung vom 23.07.2007 nicht dem Anteilseigner ausgehändigt wurde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.08. 2010, die am 25.08.2010 bei der Klägerin einging, verwarf der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unzulässig. Der Beklagte begründete dies damit, dass die Klägerin durch...