Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 2a GewStG bei Dividendenzahlungen einer Tochtergesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags hat die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG bei Dividendenerträgen aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft mit dem Bruttobetrag zu erfolgen.
2. Zinsen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung sind nach § 8 Nr. 1 GewStG in voller Höhe hinzuzurechnen.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 2a, § 8 Nr. 1
Streitjahr(e)
1990
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und die beklagte Behörde streiten im Rahmen der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 über die Höhe des Gewerbeverlustes. Es bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - (Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft) und dem Verhältnis der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG zu der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr.1 GewStG (Hinzurechnung der Hälfte der Entgelte für Dauerschulden).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Dividendenerträge aus einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft in vollem Umfang gem. § 9 Nr.2a GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen sind (Bruttobetrag) und dass Zinsen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung nach § 8 Nr.1 GewStG hinzuzurechnen sind.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass bei der Ermittlung der Höhe des Kürzungsbetrags gem. § 9 Nr. 2a GewStG die Beteiligungserträge um die Zinsaufwendungen, die mit dem Erwerb der Beteiligung in unmittelbaren Zusammenhang stehen, zu mindern sind (Nettobetrag). Eine Hinzurechnung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehenden Zinsen gem. § 8 Nr.1 GewStG soll unterbleiben.
Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Bei der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft mit Schwerpunkt im produzierenden Gewerbe.
Anteilseigner waren Ende 1993 fünf zum Konzern der A, gehörende britische Gesellschaften.
Die Klägerin hält einen Gesellschaftsanteil an der B-GmbH - nach dem Bp-Bericht vom xx.xx.xxxx xx % -, den sie fremdfinanzierte. Aus dieser Beteiligung erhielt sie in den Kalenderjahren 1989-1993 Gewinnausschüttungen.
Von xxxx bis xxxx führte die Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts xxxx für den Zeitraum 1989 bis 1993 eine steuerliche Außenprüfung durch.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die Gewinnausschüttungen, die sie im Prüfungszeitraum aus ihrer Beteiligung an der B-GmbH erhalten hatte, als Kürzungsbeträge nach § 9 Nr.2a GewStG berücksichtigt hatte (1990, vor Bp: 37.981.669,-- DM). Ferner wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 9 Nr.2a GewStG auf die Gewinne aus den Anteilen an der B-GmbH für den gesamten Prüfungszeitraum vorgelegen haben. Aus der Verwendung der Begriffe „Gewinne aus Anteilen” und „Gewinnanteile” in der selben Kürzungsvorschrift folgerte aber der Betriebsprüfer, dass beide Begriffe auch einen unterschiedlichen Wortsinn hätten. Nach Ansicht der Bp sei der Begriff „Gewinn aus Anteilen” als Nettobetrag zu verstehen, d.h., nach Abzug der Aufwendungen, die durch das Halten der Beteiligung bzw. durch den Bezug der Gewinnanteile wirtschaftlich veranlasst seien, von den Gewinnanteilen. Deshalb seien die Gewinnausschüttungen der B-GmbH (Gewinnanteile) zur Ermittlung der Kürzungsbeträge nach § 9 Nr.2a GewStG noch um die Zinsen, die mit dem Erwerb dieser Beteiligung in Zusammenhang stünden, zu mindern (1990, Minderung des Kürzungsbetrags um die Zinsen: xxx DM). Danach minderte die Betriebsprüfung den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr.2a GewStG für 1990 von xxx DM um xxx DM auf xxx DM.
Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr.1 GewStG wurde die Bemessungsgrundlage um die Zinsen gemindert, die bereits bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 9 Nr.2a GewStG berücksichtigt worden sind. Die von der Klägerin im Rahmen der Gewerbesteuererklärung für 1990 vom xx.xx.xxxx erklärten Entgelte für Dauerschulden i.H.v. xxx DM wurden von dem Prüfer um einen unstreitigen Betrag i.H.v. xxx DM erhöht und sodann um die Zinsen i.H.v. xxx DM auf xxx DM gemindert.
Der Gewerbeertrag für 1990 reduzierte sich von xxx DM auf xxx DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Textziffern 46-48 (Bl. 18-19 Sonderband für Betriebsprüfungsberichte) sowie die Anlage 13 zum Betriebsprüfungsbericht vom xx.xx.xxxx (Bl. 45-48 Sonderband Bp verwiesen).
Infolge der vorgenannten gewerbesteuerlichen Problematik reduzierte der Prüfer ausweislich Tz. 54 des Bp-Berichts vom xx.xx.xxxx den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1990 von xxx DM auf xxx DM. Die Einzelheiten folgen aus Tz. 54 des Bp...