Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchwertfortführung bei Abspaltung des gesamten operativen Betriebes einer Körperschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf eine andere Körperschaft über, sind nach § 15 Abs. 1 UmwStG die für die Verschmelzung von Körperschaften geltenden Vorschriften der §§ 11-13 UmwStG entsprechend anzuwenden, so dass die übertragende Körperschaft im Grundsatz verpflichtet ist, in ihrer zum steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Schlussbilanz das übergehende Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
- Unter den weiteren Voraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 UmwStG insbesondere der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven und dem Verbot der nicht in Gesellschaftsrechten bestehenden Gegenleistung die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen, wenn auf die Übernehmerin Teilbeträge übertragen werden und bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG) verbleibt (sog. doppelte Teilbetriebserfordernis).
- Wird im Zuge einer Abspaltung der gesamte operative Betrieb auf die übernehmende Körperschaft übertragen und bleiben nur bestimmte einzelne Wirtschaftsgüter bei der übertragenden Gesellschaft zurück, ist eine Buchwertfortführung nach § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG und Art. 2 Buchst. c Fusionsrichtlinie nicht möglich.
Normenkette
UmwStG § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2; Fusionsrichtlinie Art. 2, 4
Streitjahr(e)
2010, 2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die die Klägerin im Wege der Abspaltung mit Wirkung zum 31.12.2010 auf eine Schwesterkapitalgesellschaft übertragen hat, die Buchwerte ansetzen darf.
Die Klägerin ist eine GmbH, die seit 13.02.1985 unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen ist. Ihre Firma lautet vor der streitgegenständlichen Abspaltung A GmbH.
Unternehmensgegenstand war die Optimierung von Planung, Produktion und Vertrieb zur Errichtung von Bauwerken.
Das Stammkapital der Kläger betrug x Euro. Bis zum 28.12.2010 bestanden folgende Geschäftsanteile, die folgenden damals volljährigen Personen gehörten:
x €: |
B ( 33 1/3 %) |
x €: |
C (13 1/3 %) |
x €: |
D (20 %) |
x €: |
E (33 1/3 %) |
B, C und E waren damals und sind auch heute noch die Geschäftsführer der Klägerin.
Mit notarieller Urkunde vom 28.12.2010 wurde der Geschäftsanteil des E in zwei Geschäftsanteile zu je x € (jeweils 16 2/3 %) aufgeteilt und einer dieser Geschäftsanteile unentgeltlich an B übertragen. Mit derselben Urkunde wurden der andere von E aufgeteilte Geschäftsanteil und der gesamte Geschäftsanteil des D jeweils unentgeltlich an C übertragen. Nunmehr bestanden hinsichtlich der Klägerin folgende Geschäftsanteile, an denen folgende Personen beteiligt waren:
x € + x €: |
B (gesamt x € = 50 %) |
x € + x € +x €: |
C (gesamt x € = 50 %) |
Mit notarieller Urkunde vom 25.08.2011 (siehe im Einzelnen die „Satzungsänderung und Spaltungsplan vom 25.08.2011” = Bl. 38 ff. FG-Akten) wurde die Firma der Klägerin in die heutige Firma (F GmbH) geändert. Mit derselben Beurkundung wurde ferner im Wege der Abspaltung zur Neugründung die Gründung einer neuen GmbH beschlossen, die die ursprüngliche Firma der Klägerin - d.h. A GmbH - erhielt. Diese am 08.09.2011 in das Handelsregister der Klägerin und der neuen A GmbH eingetragene Abspaltung erfolgte mit handelsrechtlicher Rückwirkung zum 01.01.2011 (Ziffer 5 des Spaltungsplans). Auf die neue GmbH wurden nach dem Spaltungsvertrag dort als „Teilbetrieb 'Bauoptimierung'” bezeichnete Aktiva und Passiva übertragen. Im Einzelnen wurden übertragen:
alle dem „Teilbetrieb” zuzuordnenden Verträge entsprechend Anlage 3 zur Urkunde alle dem „Teilbetrieb” wirtschaftlich zuzuordnenden Verbindlichkeiten der Klägerin entsprechend Anlage 4 zur Urkunde die Anlage 5 zur Urkunde bezeichneten Arbeitsverhältnisse die Anlage 6 bezeichneten Gegenstände des Anlagevermögens.
Da der wirtschaftliche Betrieb der Klägerin ausschließlich in der sog. Bauoptimierung bestand, alle Arbeitsverhältnisse der Bauoptimierung zuzuordnen waren und auch alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Anlage 6 bezeichnet waren, wurde letztlich - in den Worten des Anhangs zum Jahresabschluss 2011 - „der gesamte operative Betriebsteil” abgespalten. Es blieben im Wesentlichen nur Bankguthaben (das am 31.10.2010 mit x € ausgewiesen wurde) und die Verbindlichkeiten aus Versorgungszusagen an die Geschäftsführer zurück. Der entsprechend geänderte gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand der Klägerin bestand nunmehr in der „Erfüllung der Altersversorge der Gesellschafter (Arbeitgeberfinanzierung) sowie der Verwaltung des Vermögens zur ausschließlichen Erfüllung der zugesagten Pensionen” (vgl. Bl. 69 Bilanzheft).
Die neue GmbH hatte eine Stammkapital in Höhe von 27.000 €, wovon im Zuge der Abspaltung folgende Geschäftsanteile an folgende Personen gewährt wurden:
x € + x €: |
B (gesamt 13.500 € ... |