Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des Grundbesitzwertes der Hofstelle bei einem verpachteten Land und forstwirtschaftlichen Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Wohngebäude und Nebengebäude gehören nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Gebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Dies ist bei Kleinstbetrieben der Fall, wenn mindestens noch eine Vieheinheit oder bei Geflügeln zwei Vieheinheiten gehalten werden oder wenn noch eine Zugkraft vorhanden ist, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
- Leerstehende, früher land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude verlieren mit der Einstellung des Betriebes zwar regelmäßig nicht ihre land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung. Ein Leerstehen liegt jedoch nicht vor, wenn die Nebengebäude dem Wohngebäude als Abstellmöglichkeit, sei es auch für ehemalig landwirtschaftlich genutzte Geräte, zur Tierhaltung oder als Garage bzw. Schuppen dienen.
Normenkette
BewG § 33 Abs. 1, §§ 140, 158 Abs. 1, § 33 Abs. 2
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie streiten mit dem beklagten Finanzamt … (Finanzamt) über die Höhe des Bedarfswertes für eine Hofstelle und damit verbunden über die Frage, ob im Rahmen der Festsetzung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung von Grundvermögen oder von land- und fortwirtschaftlichen Vermögen auszugehen ist. Im Einzelnen liegt im Streitfall folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Erblasserin – die am…geborene Frau L – ist am ...02.2011 verstorben. Sie unterhielt zu Lebzeiten Jahrzehnte lang einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf der Hofstelle in …, … . Diese umfasste auf der Flur … mit den Flurstücken 300/1 (1290 qm) und 299/1 (180 qm) neben einem um das Jahr 1900 errichteten Wohnhaus ein Scheunen-/Stallgebäude (15 m x 8 m), eine Garage (3 m x 6 m), einen Hühnerstall (3 m x 3 m) sowie einen offenen Verschlag(8 m x 3,5 m). Im Zuge einer altersbedingten Verkleinerung des Betriebes wurde der Viehbestand über die Jahre nach und nach reduziert. Etwa sechs Jahre vor ihrem Tode schaffte die Erblasserin die letzten zwei Milchkühe ab und hielt fortan noch einige Hühner, nach klägerischen Angaben ca. 30 Stück. Bereits zuvor – um das Jahr 2000 herum – war von den etwa 5,2 ha Acker- und Grünland des Betriebes eine Fläche von ca. 4,2 ha unbefristet an einen anderen Landwirt verpachtet worden; die restliche Fläche blieb unbewirtschaftet.
Die Erblasserin wurde nach ihrem Tode von den Klägern sowie von Frau S zu je ¼ beerbt. Die Erbengemeinschaft veräußerte das Grundstück … (Flurstücke 299/1 und 300/1) mit notariellem Vertrag vom ...06.2012 zu einem Kaufpreis von xxx.xxx,-- EUR an fremde Dritte.
Auf Anforderung des für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts …nahm das Finanzamt … als Lagefinanzamt gegenüber der Erbengemeinschaft eine Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Bedarfsbewertung) betreffend des 4/9 Grundbesitzanteils der Erblasserin an dem Grundstück Flur … Flurstück 300/1 in … vor. Dabei kam es zu der Schlussfolgerung, dass im Zeitpunkt des Erbfalles kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb und damit auch kein land- und fortwirtschaftliches Vermögen mehr vorhanden war. Ausgehend vom Vorliegen von Grundvermögen stellte es mit Bescheid vom 12.01.2012 über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den ...02.2011 für das bebaute Grundstück …, …, Flur … Flurstück 300/1 die Grundstücksart Ein-/Zweifamilienhaus und den Wert der gesamten wirtschaftlichen Einheit auf 110.622,-- EUR (Wert des übergegangenen 4/9 Anteils: 49.165,-- EUR) fest. Dieser in Ermangelung des Vorliegens von Vergleichswerten im Sachwertverfahren durchgeführten Bewertung lag ein Bodenwert in Höhe von 64.500,-- EUR (1.290 qm x 50,-- EUR Bodenrichtwert) und ein Gebäudesachwert in Höhe von 81.056,-- EUR (Bruttogrundfläche des Wohngebäudes 340 qm x 596,-- EUR Regelherstellungskosten x 40 % Mindestansatz) multipliziert mit einem Sachwertfaktor von 0,76 zu Grunde. Die Nebengebäude bleiben bei dieser Wertermittlung unberücksichtigt.
Neben dieser Feststellung des Grundbesitzwertes nahm das Finanzamt die Verneinung eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Anlass, mit Bescheiden vom 27.01.2012 den bisherigen Einheitswert für den Betrieb Land- und Fortwirtschaft auf den 01.01.2011 aufzuheben und gleichzeitig eine Nachfeststellung mit der Grundstücksart Einfamilienhaus und der Vermögensart Grundvermögen durchzuführen.
Die gegen die Einheitswertbescheide vom 27.01.2012 eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.04.2013 als unbegründet zurück. Der weiterhin eingelegte Rechtsbehelf gegen die Feststellung
des Grundbesitzwertes mit Bescheid vom 12.01.2012 hatte (nur) insoweit Erfolg, als die Behörde den Grundbesitzwert auf 104.466,-- EUR (4/9...