Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Verlustabzugs bei der Berechung des Altersentlastungsbetrages
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte i.S.d. § 24a EStG sind die Vorschriften des Verlustausgleichs in § 2 Abs. 3 EStG zu beachten.
2. Zur Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte als Berechnungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist zunächst die Summe der Einkünfte zu ermitteln, die nicht bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags zu berücksichtigen sind, ggf. nach Vornahme eines Verlustausgleichs. Sodann ist eine, ggf. vorhandene positive Summe der anderen, nicht nach
§ 24a EStG ausgeschlossenen Einkünfte, zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages heranzuziehen.
Normenkette
EStG §§ 24a, 2 Abs. 3
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die verheirateten Kläger erzielten im Jahr 1999 Einkünfte aus Gewerbetrieb…(Kläger: 15.316 DM, Klägerin 4.448 DM), selbständiger Arbeit ( Kläger: ./. 24.687 DM), nichtselbständiger Arbeit (Kläger: 129.668 DM), Vermietung und Verpachtung (Kläger und Klägerin jeweils ./. 28.666 DM) sowie sonstige Einkünfte aus Leibrenten ( Kläger: 8.852 DM). Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit handelte es sich um Versorgungsbezüge in Höhe von 137.668,56 DM, bei den sonstigen Einkünften um Altersrenten des Klägers.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2001 setzte der Beklagte Einkommensteuer (ESt) in Höhe von 6.966 DM fest. Ein Altersentlastungsbetrag im Sinne des § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde nicht gewährt. Wegen der Steuerberechnung wird im übrigen auf diesen Bescheid verwiesen.
Im lediglich vom Kläger eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren wies dieser auf sein Geburtsjahr 1928 hin und beantragte die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags.
Nach Zurückweisung des Einspruchs mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, aufgrund der Neufassung des § 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stehe ihm ein Altersentlastungsbetrag in Höhe von 3.720 DM zu. Nach dem nunmehr gemäß § 2 Abs. 3 EStG vorzunehmenden Verlustausgleich zwischen den positiven und negativen Einkünften verblieben für ihn, den Kläger, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.004 DM, für die der Altersentlastungsbetrag mit dem gesetzlichen Höchstbetrag zu gewähren sei. Auf die der Klageschrift des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. April 2001 beigefügte Berechnung sowie die Schriftsätze vom 22. Mai 2001, 28. März 2002 und 14. April 2002 wird im übrigen Bezug genommen.
Ein Änderungsbescheid vom 2. Mai 2001 wurde gemäß § 68 FGO Verfahrensgegenstand.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den ESt-Bescheid für 1999 vom 2. Mai 2002 dahingehend zu ändern, dass ein Altersentlastungsbetrag in Höhe von 3.720 DM gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, § 24a EStG stelle eine eigenständige Vorschrift dar, die nicht mit der Einkünfteermittlung in § 2 EStG in Verbindung stehe. Er verweist im übrigen auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Senat haben die einschlägigen ESt-Akten des Beklagten sowie eine schriftliche Stellungnahme des Hessischen Ministers der Finanzen vom 7. November 2002 zur Berechnung des Altersentlastungsbetrags in Fällen der sog. Mindestbesteuerung (§ 2 Abs. 3 EStG) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Nachdem lediglich der Kläger Einspruch gegen den ESt-Bescheid für 1999 eingelegt hatte und sich aus der Klageschrift sowie der beigefügten Prozeßvollmacht kein eindeutiger Hinweis auf eine Klage der Ehefrau des Kläger ergibt, geht der Senat davon aus, dass lediglich der Kläger Klage erhoben hat.
Die Klage ist auch begründet.
Der angefochtene ESt-Bescheid für 1999 vom 2. Mai 2001 ist rechtswidrig, da dem Kläger der Altersentlastungsbetrag zu Unrecht verwehrt worden ist.
Gemäß § 24a EStG wird einem Steuerpflichtigen, der vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat, der Altersentlastungsbetrag gewährt. Dieser beträgt 40 v.H. des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens jedoch ein Betrag von 3.720 DM im Kalenderjahr. Der Altersentlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte sind entgegen der Verwaltungsauffassung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs.3 Satz 2 – 8 EStG zu beachten (so Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 21. Aufl. § 24a Rdnr. 26; Frenz in Kirchhoff/Söhn, EStG, § 24a Rdnr. B19; Kirchhoff, EStG, § 24a Rdnr.5; Graf in Littmann-Bitz-Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 24a Rdnr. 22 und Stuhrmann in Blümich, EStG, § 24a Rdnr. 13). Dies folgt zum einen aus der Gesetzessystematik ...