rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlicher Zusammenhang bei der Festsetzung von Zwangsgeld
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Festsetzung von Zwangsgeld bedarf es eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Frist nach § 332 Abs. 1 Satz 2 AO und dem Zeitpunkt der Festsetzung nach § 333 AO.
- Ein Zeitraum von über sieben Monaten zwischen dem in der Anordnungsverfügung genannten Datum und dem Datum der Zwangsgeldfestsetzung ist als unangemessen lang anzusehen, sodass es an einem „zeitlichen Zusammenhang” bzw. einer „alsbaldigen Festsetzung” fehlt.
- Ein Steuerpflichtiger darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das Finanzamt nach Ablauf eines Zeitraums von über sieben Monaten seit Ablauf der in der Anordnungsverfügung gesetzten Frist das eingeleitete Zwangsgeldverfahren nicht ohne einen entsprechenden Hinweis weiterführt.
Normenkette
AO § 360 Abs. 1, § 328 Abs. 1 S. 1, §§ 329, 333
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Anlass für die vorliegende Klage ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Beklagten (das Finanzamt). Der Kläger zu 1. macht geltend, das Zwangsgeld sei zu Unrecht gegen ihn festgesetzt worden. Die Klägerin zu 2. wendet sich dagegen, dass sie in dem die Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Einspruchsverfahren als Beteiligte behandelt worden ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wurden vom Finanzamt für das Streitjahr 2002 sowie die vorangegangenen Jahre als Eheleute zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wurden dort unter der Steuernummer…(Stellenzeichen ..., sog. G-Bezirk) geführt. Unter der gleichen Steuernummer wurde der Kläger zu 1. als Einzelunternehmer zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt. Daneben wurden für die Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festgestellt. Die GbR wurde unter der Steuernummer…(Stellenzeichen ..., sog. P-Bezirk) geführt. Unter der gleichen Steuernummer erfolgte die Veranlagung der GbR zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer. Ab dem Jahr 2002 wurde außerdem beim Finanzamt…eine von den Klägern neu gegründete GmbH geführt. Bis 2001 waren die Erklärungen zu den vorgenannten Steuernummern von dem Steuerbevollmächtigten S in…erstellt worden.
Die Kläger bzw. der Kläger zu 1. gaben die (unter der Steuernummer ...) angeforderten Erklärungen zur Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer nicht fristgerecht ab. Deshalb erließ das Finanzamt (G-Bezirk) am 03.12.2003 eine Verfügung, mit der es an die Abgabe der ausstehenden Erklärungen erinnerte und die Festsetzung von Zwangsgeldern androhte, und zwar in folgender Höhe: Einkommensteuer 150 €, Umsatzsteuer 300 €, Gewerbesteuer 150 €. Dabei wies es darauf hin, dass die Erklärungen bis zum 02.01.2004 abzugeben seien. Als Adressat und Empfänger der Verfügung war der Kläger zu 1. bezeichnet.
Da auch für die GbR zunächst keine Erklärungen abgegeben worden waren, drohte das Finanzamt (P-Bezirk) mit Bescheid vom 23.01.2004 gegenüber dem Kläger zu 1. die Festsetzung von Zwangsgeldern für den Fall an, dass die Erklärungsabgabe nicht bis zum 23.02.2004 erfolgen sollte. Die insoweit angeforderten Erklärungen wurden sodann am 18.03.2004 beim Finanzamt eingereicht. In den Erklärungsvordrucken war angegeben, bei der Anfertigung der Erklärungen habe die A Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in…(im Folgenden: A ), mitgewirkt.
Zuvor hatte die A unter dem Datum vom 25.02.2004 an das Finanzamt ein Schreiben betreffend die „Fa. x”( Einzelfirma) und die „x GbR” (Steuernummern:…und ...) gerichtet und dabei Folgendes mitgeteilt: Man sei mit den Abschlussarbeiten für die beiden genannten „Firmen” beauftragt worden. Wegen der Steuererklärung werde um kurzfristigen Aufschub gebeten. Innerhalb von zehn Tagen würden die Erklärungen nachgereicht.
Die Sachbearbeiterin des P-Bezirks vermerkte daraufhin in den Akten Folgendes: „Frist bis zum 19.03.2004 ges. – Namenszeichen – 03.03.2004”. Das Schreiben vom 25.02.2004 wurde zu den Akten der GbR genommen. Auf Veranlassung des P-Bezirks fertigte sodann der Sachbearbeiter des G-Bezirks in den die Kläger betreffenden Einkommensteuerakten folgenden Vermerk: „Keine Zwangsgeldfestsetzung bis Mitte März – Schreiben bei…unter ...”.
Mit Bescheid vom 23.07.2004 setzte das Finanzamt die zuvor angedrohten Zwangsgelder fest. Gleichzeitig drohte es die Festsetzung weiterer Zwangsgelder an für den Fall, dass die ausstehenden Erklärungen nicht bis zum 20.08.2004 abgegeben würden. Als Adressat und Empfänger des Bescheides war wiederum der Kläger zu 1. bezeichnet.
Mit Schreiben vom 26.07.2004 legte die A unter der Bezeichnung „Fa. x (Steuernummer: ...................)” Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung ein. Zur Begründung führte sie aus: Im Rahmen der Veranlagung der x GmbH habe das zuständige Finanzamt…die Steuerberatungsgesellschaft als nicht zur Hilfe in Steuersachen befugt zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung habe man – unter Hinweis auf euro...