Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Schenkungsteuerbescheides vom …. Oktober 1992 (Steuer-Nummer: …) und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom …. Oktober 1993 wird die Erbschaftsteuer auf … – DM festgesetzt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf …,– DM festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, mit welchem Wert ein vom Erblasser dem Kläger gewährtes zinsloses Darlehen bei der Berechnung des Nachlasses zu berücksichtigen ist.
Der im Januar 1990 verstorbene Erblasser war der Vater des Klägers. Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein sogenanntes „Berliner Testament” errichtet, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Erbe des Längstlebenden sollte der Kläger sein. Nachdem die Mutter des Klägers die Erbschaft ausgeschlagen hatte, fiel dem Kläger die Erbschaft zu. Erstmals mit Steuerbescheid vom …. Dezember 1990 ermittelte der Beklagte einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von …,– DM und setzte Erbschaftsteuer in Höhe von …,– DM fest. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO). Am …. Oktober 1992 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem die Erbschaftsteuer nunmehr auf …,– DM herabgesetzt wurde. Als Teil des Nachlasses wurde auch die Gewährung eines zinslosen Darlehens angesehen, das der Erblasser dem Kläger aufgrund eines Kreditvertrages vom …. August 1985 gewährt hatte. Auf den Vertrag wird Bezug genommen. Der Beklagte wertete das zinslose Darlehen als Vorschenkung, die gemäß § 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beim Erbfall zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Berechnung des Zinsvorteils wird auf die Anlage zum Steuerbescheid Bezug genommen. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er vertrat die Ansicht, daß der Ansatz eines Vorerwerbs in Höhe von …,– DM nach § 14 ErbStG nicht gerechtfertigt sei. Das Darlehen sei ordnungsgemäß mit …,– DM in der Erbschaftsteuererklärung enthalten, so daß durch § 14 ErbStG kein über dem eigentlichen Substanzwert der Forderung liegender Erwerb der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfe. Dies sei jedoch der Fall, wenn das Finanzamt neben der Darlehenssumme von …,– DM noch weitere …,– DM Zinsvorteil als Vorerwerb hinzurechne. Der Kläger beruft sich für seine Rechtsansicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 1979 II R 41/77 in Bundessteuerblatt (BStBl) II 1979, 740.
Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, daß der Beklagte die Darlehenssumme nicht mehr mit … – DM der Besteuerung zugrunde legte, sondern nur noch einen sogenannten „Gegenwartswert” am Todestag von …,– DM berücksichtigte. Der Zinsvorteil wurde neu berechnet und nunmehr mit … – DM angesetzt. Die Erbschaftsteuer wurde in der Einspruchsentscheidung, auf die Bezug genommen wird, auf … – DM herabgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, daß das Darlehen nur mit dem Substanzwert von … – DM bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden dürfe. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei das BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 71/77 auch für den Erwerb von Todes wegen anwendbar, so daß der Substanzwert der Darlehenssumme die Obergrenze für die Besteuerung darstelle.
Der Kläger beantragt daher,
das Darlehen lediglich mit substanzwert – DM zu berücksichtigen und die Erbschaftsteuer auf …,– DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß der Betrag des ererbten Darlehens in Höhe von … – DM nicht die Obergrenze der Besteuerung aus der Nutzungsschenkung und dem Erbfall darstelle. Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil, in dem der BFH bei einer freigebigen Zuwendung einer Nutzungs- und Substanzschenkung, die Höhe des Wertes der Substanzschenkung als maximalen Oberwert der Besteuerung angesehen habe, könne im vorliegenden Fall nicht eingreifen.
Nach dem Leitsatz des genannten BFH-Urteils gelte die Substanzwert-Obergrenze nur für die Fälle, in denen zunächst ein Recht auf Nutzung eines Gegenstandes eingeräumt und noch während der Dauer des Rechtes auch das Vermögen selbst freigebig zugewendet, also geschenkt worden sei. In dem hier zu beurteilenden Fall handele es sich jedoch um einen Erwerb von Todes wegen für den das Urteil des BFH keine Anwendung finde.
Dem Senat lag die den Kläger betreffende Erbschaftsteuerakte vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist das zinslose Darlehen, das der Kläger vom Erblasser erhalten hatte und das ihm noch während der vereinbarten Laufzeit und innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG durch den E...