BMF, Schreiben v. 17.3.2006, IV C 3 - InvZ 1272 - 1/06, BStBl I 2006, 282
Bezug: Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 14. bis 16.9.2005 (TOP 22 der Sitzung ESt V/05)
Der BFH hält mit seinem Urteil vom 28.7.2005 (a.a.O.) an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 5.9.2002, III R 37/01 (BStBl 2003 II S. 772) fest, dass ein Nießbraucher, der Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt, auch dann Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 haben kann, wenn er nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zu beurteilen ist. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils vom 28.7.2005 (a.a.O.) Folgendes:
Die Grundsätze dieses Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen ein Nießbraucher Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 InvZulG 1999 beantragt. Auf Mieter findet das Urteil keine Anwendung. Diese sind auch dann nicht anspruchsberechtigt, wenn sie die Mieträume untervermietet haben.
Haben sowohl der Eigentümer als auch ein Nießbraucher begünstigte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und machen beide einen Anspruch auf Investitionszulage geltend, sind die Aufwendungen entsprechend der zeitlichen Abfolge der Modernisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Hat beispielsweise der Eigentümer bei einer zuerst vorgenommenen Modernisierungsmaßnahme den Förderhöchstbetrag bereits ausgeschöpft, hat der Nießbraucher bei einer später durchgeführten Modernisierungsmaßnahme keinen Anspruch mehr auf Investitionszulage. Umgekehrt hat der Eigentümer bei einer später durchgeführten Modernisierungsmaßnahme nur noch Anspruch auf Investitionszulage, soweit der Nießbraucher bei einer vorher durchgeführten Modernisierungsmaßnahme den objektbezogenen Förderhöchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hat. Der objektbezogene Selbstbehalt von 50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche ist für § 3 InvZulG 1999 und § 3a InvZulG 1999 jeweils nur einmal abzuziehen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des Schreibens vom 18.9.2003, IV A 5 – InvZ 1272 – 24/03 (BStBl 2003 I S. 454).
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Fundstellen
BStBl I, 2006, 282