0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich und beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG – v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist § 129 mit dem früheren § 756 RVO zu vergleichen. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde Abs. 1 Nr. 1a eingefügt, Abs. 4 geändert sowie Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) ist Abs. 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 11.8.2010 neu gefasst worden. Durch Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 1 Nr. 1a sowie Abs. 4 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung bestimmt die sachliche Zuständigkeit der kommunalen Unfallversicherungsträger, deren organisatorische Ausformungen in § 117 festgelegt sind.
2 Rechtspraxis
2.1 Einzelne Zuständigkeiten (Abs. 1)
Rz. 3
Nr. 1 begreift alle Einrichtungen der kommunalen Verwaltung als Unternehmen einer Gemeinde. Es handelt sich dabei insbesondere um sämtliche rechtlich unselbständige Behörden oder Betriebe, in denen die Gemeinde oder der Gemeindeverband Unternehmer i. S. d. § 136 Abs. 3 ist. Beispielhaft zu nennen sind insoweit neben den Gemeindeverwaltungen selbst, die in der Kommunalverwaltung eingebundenen Krankenhäuser, kulturellen Einrichtungen (Stadttheater), Kindergärten, Altersheime oder die gemeindlichen Sparkassen.
Rz. 3a
Wird das Unternehmen selbst nicht von der Gemeinde betrieben, sondern von einer selbständigen juristischen Person, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese privat oder öffentlich-rechtlich verfasst ist, begründet Nr. 1a gegenüber § 121 (Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften) eine originäre Zuständigkeit. Grundvoraussetzung, solche Unternehmen dem Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers einer Gemeinde zu unterwerfen, ist entweder die überwiegende unmittelbare oder mittelbare finanzielle Beteiligung der Kommune bei einem Unternehmen, das in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird (Nr. 1a Buchst. a) oder deren ausschlaggebende Einflussnahme auf die Organe eines sonstigen Gemeindeunternehmens, das keine Kapitalgesellschaft darstellt (Nr. 1a Buchst. b).
Rz. 4
Die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf die in privaten Haushalten beschäftigten Personen wie Reinigungskräfte, Kinderbetreuer, Haus(halts)hilfen usw. Die kommunale Zuständigkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Hausangestellten nur gelegentlich, wenn auch regelmäßig tätig werden. Ist der Haushalt mit einem gewerblichen Unternehmen verbunden und die Tätigkeit im Haushalt als wesentlicher Bestandteil (Hilfsunternehmen) oder als Nebenunternehmen mit eigener Zweckrichtung des gewerblichen Unternehmens zu werten, wird die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaft gemäß § 131 begründet (vgl. insoweit die Komm. zu § 131).
Nicht zuständig ist der kommunale Versicherungsträger für landwirtschaftliche Haushalte. Diese ordnet der Gesetzgeber stets dem Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemäß § 124 Nr. 1 zu. Historisch bedingt geht der Gesetzgeber von einer engen räumlichen und sachlichen Verbindung zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem privaten Haushalt aus. Ausdruck dieser Verknüpfung ist insbesondere die gemeinsame Verköstigung der im landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Fremdarbeiter zusammen mit den Familienangehörigen. Dabei sind vor allem die Saisonarbeitskräfte zu nennen. Entsprechend ist § 124 Nr. 1 gegenüber Nr. 2 als Spezialnorm vorrangig (vgl. insoweit die Komm. zu § 124).
Rz. 5
Unter nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten des Abs. 1 Nr. 3 fallen Eigenbauarbeiten, die einen bestimmten Umfang nicht überschreiten und nicht gegen Entgelt für Dritte ausgeführt werden (BSG, Urteil v. 27.7.1972, 2 RU 71/70). Sie sind beitragsfrei bei einem kommunalen Unfallversicherungsträger versichert, wenn die Bauarbeiten nicht mehr als die tariflich geltende Wochenarbeitszeit im Bauhauptgewerbe (5 Tage) in Anspruch nehmen, und die Bauarbeiten nicht regelmäßig und somit als gewerbsmäßig einzustufend ausgeführt werden. Entscheidend ist die tatsächliche, nicht die geplante Arbeitsdauer. Nicht maßgebend ist bei der Beurteilung die Dauer des gesamten Bauvorhabens, sondern die Zeit der jeweiligen einzelnen Baumaßnahme. Ebenso beziehen sich die 5 Tage nicht auf alle am Vorhaben Beteiligten, sondern auf jede einzelne mitarbeitende Person. Bei Bauleistungen mehrerer Personen hinter- oder nebeneinander sind die geleisteten Arbeiten entsprechend zeitlich zusammenzurechnen. Wird die tariflich geltende Wochenarbeitszeit im Bauhauptgewerbe von 5 Tage überschritten, folgt daraus die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft, einschließlich der damit verbundenen Beitragspflicht.
Rz. 5a
Die Verweisung auf Nr. 1 und §§ 125 und 128 in Nr. 3 HS 3 regelt Selbstverständliches. ...