(1) 1Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden
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aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
Bis 30.06.2021:
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aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet. |
2Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Kaffees geleistet wird.
(3) Der Kaffee ist unverzüglich
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vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen, |
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vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen, |
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vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, auszuführen. |
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt[2] [Vom 01.01.2011 bis 30.06.2021: übergeführt] worden ist. 2Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union[3] [Bis 30.06.2021: Gemeinschaft] verlässt oder in das externe Versandverfahren überführt wird[4]. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet[5].
(5)[6] Für den Ausgang von Kaffee in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(6[7] [Bis 30.06.2021: 5] ) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, |
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[8]die elektronische Abwicklung des Verfahrens der Beförderung unter Steueraussetzung und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei Verfahrensvereinfachungen zu bestimmen. |
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