Rz. 726

[Autor/Stand] Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft (persönlicher Strafaufhebungsgrund[2]), wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. § 24 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen dem unbeendeten und dem beendeten Versuch. Beim unbeendeten Versuch hat der Täter noch nicht alle Handlungen vorgenommen, die nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat erforderlich sind, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB. Straffreiheit erlangt er deshalb schon durch die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat. Beim beendeten Versuch hat der Täter hingegen bereits alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges erforderlich ist, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB. Straffreiheit erlangt er deshalb nur dann, wenn er die Tatvollendung verhindert oder sich zumindest freiwillig und ernsthaft darum bemüht, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird.

 

Rz. 727

[Autor/Stand] Sind an der Tat mehrere beteiligt, sind die Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB im Vergleich zu Abs. 1 erhöht. Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert bzw. wer sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Tat zu verhindern, die ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird. Bei einem mittäterschaftlich begangenen Versuch (s. Rz. 711) kommt ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Unterlassen der weiteren Mitwirkung eines einzelnen Beteiligten also nicht in Betracht[4].

 

Rz. 728

[Autor/Stand] Bei einem (aus Tätersicht) fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt nicht möglich; der Täter kann wegen des von ihm erkannten Fehlschlags entweder die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufgeben oder die Vollendung der Tat nicht freiwillig verhindern. Sind die unrichtigen Angaben des nach Meinung des Täters von der FinB nicht entdeckt worden, ergeht aber trotzdem ein dem Täter ungünstiger Steuerbescheid, ist der Versuch der Steuerhinterziehung erst mit Bestandskraft des Steuerbescheids fehlgeschlagen[6]. Ein Rücktritt ist bis dahin durch Verzicht auf den möglichen Rechtsbehelf möglich[7].

 

Rz. 729– 730

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[2] Kühl in Lackner/Kühl29, § 24 StGB Rz. 1 m.w.N., auch zu abweichenden Ansichten.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[4] BGH v. 19.10.1987 – 3 StR 589/86, wistra 1988, 263.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[6] BGH v. 17.7.1991 – 5 StR 225/91, BGHSt 38, 37 (39 f.); BGH v. 1.2.1989 – 3 StR 450/88, BGHSt 36, 105; Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig2, § 370 AO Rz. 248 f.
[7] Schmitz/Wulf in MünchKomm/StGB3, § 370 AO Rz. 486; Krumm in Tipke/Kruse, § 370 AO Rz. 149.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge