Rz. 56

[Autor/Stand] Eine weitere Folge des Umstands, dass durch § 371 AO die Frage der Strafbarkeit unmittelbar berührt wird, ist, dass der Grundsatz "in dubio pro reo"beachtet werden muss[2], d.h. Zweifel über das Vorliegen einer der in § 371 AO bezeichneten (positiven/negativen) Wirksamkeitsvoraussetzungen wirken sich zugunsten des Täters aus (s. nur Rz. 421, 732).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 41; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder29, Vorbem. §§ 32 ff. StGB Rz. 134.

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