Rz. 481

[Autor/Stand] Beim Erscheinen des Prüfers im Betrieb ist bei der Hinterziehung betriebsbezogener Steuern bzgl. der betroffenen Personen zu unterscheiden zwischen dem für die Betriebssteuern steuerlich und strafrechtlich haftenden Betriebsinhaber (bzw. Mitinhaber), den Organen einer juristischen Person (Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH) einerseits (dazu sogleich) und sonstigen Arbeitnehmern andererseits (s. Rz. 484).

 

Rz. 482

[Autor/Stand] Zweifelsohne löst das Erscheinen des Amtsträgers zur Prüfung des Einzelunternehmens die Sperrwirkung für den Inhaber bzgl. aller von ihm geschuldeten Steuern aus, soweit der Zweck des Erscheinens sie umfasst[3]. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis des Inhabers an (s. Rz. 463 f.).

 

Rz. 483

[Autor/Stand] Entsprechendes gilt bei Kapitalgesellschaften, bei denen die gesetzlichen Vertreter i.S.d. § 14 StGB i.V.m. §§ 34, 35 AO (Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) als Tatbeteiligte i.S.d. § 371 AO und Haftungsschuldner i.S.d. §§ 69, 71 AO in Betracht kommen (s. Rz. 300 ff.). Zur Sperrwirkung bei Konzerngesellschaften s. Rz. 462.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[3] Vgl. Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 156.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

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