Rz. 1
[Autor/Stand] Der Bannbruch wurde erst durch Gesetz vom 4.7.1939[2] als § 401a in die RAO übernommen. Der Tatbestand hieß vormals "Kontrebande" und hatte keine vorrangig steuerliche Zweckbindung. Durch das 2. AOStraf-ÄndG vom 12.8.1968[3] wurde die Vorschrift in § 396 RAO zusammengefasst[4]. Die Ersetzung der Wendung "gestellen" durch den Ausdruck "anzeigen" sollte klarstellen, dass jede Verletzung der einer Zollstelle gegenüber bestehenden Anzeigepflicht und nicht nur die der zollrechtlichen Gestellungspflicht strafbar war[5].
Mit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 1.1.1993 und dem damit verbundenen Fortfall der Kontrollen an den Binnengrenzen wurde die bisherige Anzeigepflicht gegenüber den Zollstellen gegenstandslos und gestrichen[6]. Damit wurde klargestellt, dass kein Unterschied besteht zwischen den einzelnen Tatbeständen der Verbotsgesetze, soweit sie die Verbringung betreffen, einerseits und dem Tatbestand des § 372 AO andererseits (s. dazu auch Rz. 68)[7]. Seitdem sind Verbotsgesetze und Bannbruch deckungsgleich[8].
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