Rz. 50

[Autor/Stand] Die selbständige Einziehung (zur Einziehung § 399 Rz. 53 ff.; § 375a Rz. 1 ff.) nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ist möglich (§ 78 Abs. 1 Satz 2, § 76a Abs. 2 StGB)[2], ebenso die Einziehung zwecks Sicherung oder Unbrauchbarmachung (§§ 74b, 74d StGB)[3]. Soweit zu diesem Zweck strafprozessuale Maßnahmen erforderlich sind, sollen auch diese weiterhin zulässig bleiben. Zur Einziehung steuerlich verjährter Forderungen unter der Ägide des § 73e StGB vgl. die Kommentierung zu § 375a AO.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[2] Vgl. LG Düsseldorf v. 7.2.2018 – 8 Qs 218, wistra 2018, 445 f. m. zust. Anm. Rettke; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665 ff.
[3] Vgl. Kühl in Lackner/Kühl29, § 76a StGB Rz. 3, zur Rechtslage vor dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Gesetz v. 13.4.2017, BGBl. I 2017, 872).

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