Rz. 168
[Autor/Stand] Grundnorm für die Berücksichtigung rechtlicher Ermittlungshemmnisse ist § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Voraussetzung ist ein gesetzliches Verbot der Aufnahme bzw. Fortführung des Strafverfahrens.
Das insoweit bekannteste Beispiel wird in § 78b Abs. 2 StGB explizit angesprochen – die Immunität von Parlamentsabgeordneten (vgl. für den Bundestag Art. 46 GG). Um Parlamentsabgeordnete nicht schlechterzustellen als den "sonstigen Staatsbürger"[2], beginnt die Verjährung in diesem Fall erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem eine Ermittlungsbehörde oder – gem. § 158 StPO – ein Strafgericht von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB).
Rz. 169
[Autor/Stand] Ein weiteres – in der Praxis überholtes – rechtliches Hindernis i.S.d. § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist Art. 1 des "Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten" vom 26.3.1993[4].
Rz. 170
[Autor/Stand] Weitere Beispiele für ein Ruhen der Verjährung aufgrund rechtlichen Verfolgungsverbots sind z.B. Aussetzungen und Vorlegungen nach Art. 100 GG an das BVerfG[6], Einstellung nach § 153a StPO während des Laufs der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist (§ 153a Abs. 3 StPO); Fälle des § 154e Abs. 3 StPO und § 238 Abs. 2 StPO; nicht aber dann, wenn das Gericht aus Zweckmäßigkeitserwägungen ein Strafverfahren wegen einer zivilrechtlichen Vorfrage gem. § 262 Abs. 2 StPO aussetzt[7].
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