Rz. 105
Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ist ordnungswidrig das Nicht- oder Falschaufzeichnen(lassen) bzw. Nicht- oder Falschverbuchen(lassen) von Geschäftsvorfällen oder Betriebsvorgängen, die nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtig sind. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 um die Wörter "aufzeichnet oder aufzeichnen lässt" ergänzt, so dass seit dem 1.1.2020 auch die nachträgliche Manipulation von Grundaufzeichnungen (z.B. durch den Einsatz von Manipulationssoftware) unter den Tatbestand fällt.
Rz. 106
Die Vorschrift will generell den im Geschäftsleben weit verbreiteten, verkürzungsanfälligen und allenfalls lückenhaft erfassten Ohne-Rechnung-(OR)-Geschäften sowie Bilanzmanipulationen durch unzulässige Abschreibungen oder Bewertungen, Verbuchung aktivierungspflichtiger Herstellungskosten über Unkosten, Angabe falscher Bezugsdaten von Wirtschaftsgütern, Unterfakturierung von Rechnungen bei Wareneinfuhr im gegenseitigen Einvernehmen mit ausländischen Geschäftspartnern sowie das nachträgliche Verfälschen von Grundaufzeichnungen z.B. von elektronischen Kassensystemen, Abrechnungssystemen, Taxameter, Wegstreckenzähler, Waagen mit Kassenfunktion, App-Systemen, Warenwirtschaftssystemen etc., entgegenwirken.
Beispiel
Der Lieferant zeichnet seinen Warenausgang entgegen der Pflicht aus § 144 AO nicht auf. Sein Abnehmer erfasst sodann den Erhalt der Ware buchmäßig nicht und veräußert den Liefergegenstand weiter, ohne den Verkauf in der Buchhaltung zu berücksichtigen und letztlich zu versteuern.
Rz. 107
Um "Schwarzverkäufen" Einhalt zu gebieten und deren Entdeckungsrisiko zu erhöhen, sollen tatgeneigte Unternehmer bereits durch die Bußgeldandrohung im Gefährdungstatbestand nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO dazu angehalten werden, den Dokumentations- bzw. Buchungspflichten nachzukommen. Dabei erfasste § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor der Gesetzesänderung 2016 nur den Gefährdungstatbestand des Nicht- oder Falschverbuchens, während komplementär dazu § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO an die Verletzung bereits der (bloßen) Aufzeichnungspflicht anknüpft (s. Rz. 150, 330 ff.). Letzterer galt allerdings nur für sog. Großhändler. Durch die Ergänzung des Tatbestands um die Tathandlung des Nicht- oder Falschaufzeichnen(lassens) wurde diese tatbestandliche Einschränkung rund um das Aufzeichnen von Geschäftsvorfällen aufgehoben.