Rz. 43

[Autor/Stand] Die zu verhängende Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Einfuhrabgabengefährdung mindestens 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) und höchstens 5.000 EUR (§ 382 Abs. 3 AO), bei fahrlässiger Begehung höchstens 2.500 EUR (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG, näher dazu § 377 Rz. 86).

Zur Bemessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) s. § 377 Rz. 87, zur Gewinnabschöpfung (§ 17 Abs. 4 OWiG) s. § 377 Rz. 90 ff.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Die Möglichkeit einer Selbstanzeige ist in § 382 AO – wie in den übrigen Gefährdungstatbeständen – nicht vorgesehen. Hierzu wie auch zur fehlenden Sperrwirkung einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO und der Berücksichtigung des Nachtatverhaltens eingehend § 379 Rz. 680 ff., § 380 Rz. 54 ff., jeweils m.w.N., sowie § 381 Rz. 38.

Unabhängig davon kann von einer Verfolgung der Eingangsabgabengefährdung nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 47 OWiG abgesehen bzw. das Verfahren eingestellt werden, wenn eine Gefährdung der Einfuhrabgaben ausgeschlossen ist (s. Rz. 4) oder durch nachträgliche Wiedergutmachung kompensiert wird.[3] Bei erstmaligen oder sonstigen geringfügigen Zuwiderhandlungen kann auch ein Verwarnungsgeld von 5–35 EUR (§ 56 OWiG) genügen.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Aufgrund des sog. Schmuggelprivilegs nach § 32 Abs. 1 ZollVG (vormals § 80 ZollG) kann ein Verfahrenshindernis für leichtere Steuervergehen und Steuerordnungswidrigkeiten begründet sein. Danach sollen Steuerstraftaten (§ 369 AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO) wie § 382 AO als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 EUR verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde (§ 32 Abs. 1 ZollVG). In diesen Fällen kann jedoch nach § 32 Abs. 3 ZollVG ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 EUR erhoben werden (zu den Einzelheiten s. Anhang Zollzuschlag unter Rz. 59 ff.).

 

Rz. 46– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[3] Vgl. auch Rüping in HHSp., § 382 AO Rz. 46.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024

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