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[Autor/Stand] Aufgrund der Verweisung des § 409 AO regelt § 387 AO auch die sachliche Zuständigkeit der FinB im steuerlichen Bußgeldverfahren. Sie ist bei der Verfolgung und Ahndung steuerlicher Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Im Übrigen gelten die §§ 388–390 AO entsprechend (vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO).
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