Rz. 31

[Autor/Stand] Die Entscheidung der vorgesetzten Behörde nach § 390 Abs. 2 AO ist für die betroffenen FinB verbindlich, d.h. sie ist unanfechtbar[2]. Das Recht der im Zuständigkeitsstreit unterlegenen FinB aus § 386 Abs. 4 Satz 1 AO, das Verfahren – auch bereits vorher – an die StA abzugeben (s. § 386 Rz. 117 ff.), bleibt davon ebenso unberührt wie das Evokationsrecht der StA aus § 386 Abs. 4 Satz 2 AO[3] (s. § 386 Rz. 133 ff.).

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Auch dem Beschuldigten stehen gegen die Übernahme durch eine bestimmte FinB gem. § 390 Abs. 1 oder 2 AO keine förmlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung[5]. Er kann hiergegen weder eine Klage vor dem FG noch ein Verfahren gem. § 23 EGGVG betreiben, auch wenn die Übernahme durch eine bestimmte FinB in seinem wohlfeilen Interesse liegt (so z.B., wenn der von einer Behörde gegen ihn erhobene Tatvorwurf von minder schwerem Gewicht ist; s. die Beispiele in Rz. 15, 18). Er hat keinen Anspruch auf die Durchführung des Strafverfahrens durch eine bestimmte Ermittlungsbehörde. Er kann allenfalls bei den Behörden eine Übernahme des Verfahrens anregen. Das seiner Ansicht nach zweckwidrige Vorgehen der FinB kann er nur im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde rügen[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. Randt in JJR9, § 390 AO Rz. 21; Bülte in HHSp., § 390 AO Rz. 37; Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 390 AO Rz. 14; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 390 AO Rz. 20; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 390 AO Rz. 3.
[3] Ebenso Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 390 AO Rz. 14; Bülte in HHSp., § 390 AO Rz. 39; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 390 AO Rz. 23 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[5] Randt in JJR9, § 390 AO Rz. 21; Bülte in HHSp., § 390 AO Rz. 37 f.; Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 390 AO Rz. 14.
[6] Bülte in HHSp., § 390 AO Rz. 38; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 390 AO Rz. 17; Wollschläger in Hüls/Reichling2, § 390 AO Rz. 7.

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