Rz. 37
[Autor/Stand] Zunächst verlangt die Aussetzung des Verfahrens, dass überhaupt der Anwendungsbereich des § 396 AO eröffnet ist. Dazu muss ein anhängiges Strafverfahren vorliegen, bei dem die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung infrage steht.Darüber hinaus erfordert § 396 AO keine Personenidentität, wohingegen Sachverhaltsidentität gegeben sein muss (s. ausführlich zur Eröffnung des Anwendungsbereichs Rz. 22 ff.).
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