Rz. 197

[Autor/Stand] Wird der Einspruch auf die Höhe (nicht die Anzahl!) des Tagessatzes beschränkt (das bietet sich an, wenn im Ermittlungsverfahren das Nettoeinkommen des Angeklagten geschätzt wurde und er seine finanziellen Verhältnisse durch schriftliche Belege nachweisen kann), so kann das Gericht – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (z.B. bei Verbesserung der finanziellen Verhältnisse) – im Beschlussweg über den Einspruch entscheiden, sofern der Angeklagte, sein Verteidiger und die StA zustimmen (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, s. auch Rz. 172 f., 179)[2]. Der Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 411 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO).

Unabhängig davon wird der Strafbefehl mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. dazu näher Huber, JuS 2004, 970 (972); Kropp, ZRP 2007, 46; Neuhaus, StV 2005, 47 (53).

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