Rz. 370
[Autor/Stand] Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die an anderer Stelle (s. § 385 Rz. 143 ff.) gemachten Ausführungen zur Rechtsstellung des Beschuldigten zu verweisen. Im Ermittlungsverfahren (aber auch in den sich anschließenden Verfahrensabschnitten) hat der Beschuldigte vornehmlich folgende Ansprüche/Rechte:
- Anspruch auf rechtliches Gehör (s. § 385 Rz. 147 ff.);
- Recht auf Verteidigung (s. § 385 Rz. 152 ff.);
- Recht auf Akteneinsicht (§ 147 Abs. 4 StPO, Nr. 35 Abs. 7 AStBV (St) 2022 [s. AStBV Rz. 35]; s. § 385 Rz. 157);
- Recht auf Untätigbleiben (Selbstbelastungsverbot; s. § 385 Rz. 145, 198; § 393 Rz. 106 ff.);
- Recht, Beweiserhebungen zu beantragen (§ 163a Abs. 2 StPO; s. § 385 Rz. 153);
- eingeschränktes Recht auf Anwesenheit bei richterlichen Untersuchungshandlungen (s. § 385 Rz. 159 ff.);
- Anspruch auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes[2] (s. bspw. § 385 Rz. 262–264);
- Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren[3] sowie auf beschleunigte Durchführung des Ermittlungsverfahrens[4] (s. § 385 Rz. 173, 875, 1373 ff.);
- Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. § 296 StPO; s. dazu nachstehend Rz. 425 ff.).
An dieser Stelle sollen hieraus nur folgende Rechte explizit erwähnt werden:
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