Rz. 13
[Autor/Stand] Zeugen erhalten gem. § 19 JVEG eine Entschädigung für Fahrtkosten (§ 5 JVEG), Aufwand (§ 6 JVEG), sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG), Verdienstausfall (§ 22 JVEG).
Die Entschädigungsbeträge wurden – abgesehen von den Fahrtkosten (s. Rz. 11) – durchweg angehoben. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 EUR je Stunde (§ 20 JVEG). Nachteile bei der Haushaltsführung von Nichterwerbstätigen werden mit 17 EUR je Stunde ausgeglichen (§ 21 Satz 1 JVEG). Teilzeitbeschäftigen werden bis maximal zehn Stunden je Tag, abzgl. der Stunden entsprechend der täglichen Arbeitszeit, gewährt (§ 21 Satz 3 JVEG). Die Entschädigung bei Verdienstausfall richtet sich nach dem Bruttoverdienst einschließlich Sozialversicherungsbeiträge, höchstens werden jedoch 25 EUR je Stunde erstattet (§ 22 Satz 1 JVEG).
Steitig ist die Entschädigungspflicht für den sog. Zeugenbeistand (s. näher § 392 Rz. 136 ff.), den ein Zeuge bei Erfüllung seiner Aussagepflicht hinzugezogen hat[2]. Zutreffender Ansicht nach sind die entstandenen Aufwendungen für die Beauftragung des Rechtsbeistands gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG erstattungsfähig, wenn sie notwendig waren (z.B. bei einer Beschwerde gegen einen gerichtlichen Ordnungsstrafenbeschluss)[3].
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