Rz. 41

[Autor/Stand] Die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung, die gem. § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO auch für die Erforschung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständig ist, ergeben sich für das steuerliche Bußgeldverfahren aus § 410 Abs. 1 Nr. 9 AO, nach dem außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG (§§ 35 ff. OWiG)§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung” entsprechend gelten.

Die Steufa-Stellen sowie die Zollfahndungsstellen sowie ihre Beamten haben demnach die gleichen Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der StPO (§ 404 Satz 1 AO); die Fahndungsstellen zusätzlich die Zwangsbefugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere anlässlich einer Durchsuchung gem. § 110 Abs. 1 StPO (§ 404 Satz 2 Halbs. 1 AO; s. Rz. 39; § 385 Rz. 94, 262 ff.; § 404 Rz. 130 ff.). Wegen des fehlenden Verweises in § 410 Abs. 1 Nr. 9 AO auf § 404 Satz 2 Halbs. 2 AO sind die Fahndungsbeamten im Bußgeldverfahren (§ 409 AO i.V.m. § 387 AO) keine Ermittlungspersonen der StA mit entsprechenden Zwangsbefugnissen nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO und § 110 Abs. 1 StPO[2] (zur möglichen Delegation des Durchsichtsrechts auf einzelne Beamte s. aber § 404 Rz. 140)[3]. Sie unterliegen somit auch nicht der Weisungsbefugnis der StA nach § 152 GVG. Anordnungen der StA, wenn diese das Verfahren leitet, haben sie aber wie Polizeibeamte Folge zu leisten (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 161 Satz 2 StPO; grds. s. § 385 Rz. 73)[4].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 410 AO Rz. 77; a.A. Krumm in Tipke/Kruse, § 410 AO Rz. 10; wohl auch Seipl in Gosch, § 410 AO Rz. 24 f.: § 53 Abs. 1 Satz 2 OWiG gelte entsprechend.
[3] Enger dagegen Tormöhlen in HHSp., § 410 AO Rz. 77.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge