Verfahrensgang
ArbG Ulm (Entscheidung vom 26.03.1999; Aktenzeichen 3 Ca 368/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 26.03.1999 – Aktenzeichen 3 Ca 368/98 – abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
2. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Internatskosten, die er im Zusammenhang mit dem Besuch einer auswärtigen (staatlichen) Berufsschule dem Beklagten erstattet hatte.
Zwischen den Parteien bestand vom 09.09.1996 bis 16.07.1998 ein Berufsausbildungsverhältnis. Der Beklagte bildete den am 13.04.1979 geborenen, ledigen Kläger in seinem Handwerksbetrieb in Saulgau, wo neben dem Kläger zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt wurden, zum Fliesenleger aus. Die näheren Vertragsbedingungen ergeben sich aus dem Berufsausbildungsvertrag (im folgenden kurz BAusbV) vom 26.06.1996 (Anlage K 1, ArbG-Akte Blatt 4 nebst Blatt 68). Darin ist unter „C” als Berufsschule im ersten Ausbildungsjahr die „Gewerbliche Schule S.” und für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr die „Kerschensteinerschule R.” genannt.
Unter „D” heißt es dann: „Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte – überbetrieblicher Lehrgang (Ort), wenn Pflichtbesuch durch die Vollversammlung der HK beschlossen ist. – im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr: Do.”
In § 2 (Pflichten des Ausbilders) im kleingedruckten Teil des Vertragstextes verpflichtet sich der Ausbildende unter anderem in Ziffer 6 (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte – überbetriebliche Ausbildung), den Lehrling zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe „D”) anzuhalten und freizustellen. § 4 (Vergütung und sonstige Leistung) enthält unter Ziffer 3 folgende Regelung:
„3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung):
Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 6 soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 (2) BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.”
Entsprechend der Vereinbarung zu „C” des BAusbV besuchte der Kläger 1996, 1997 und 1998 den Blockunterricht an der Kerschensteinerschule in R.. Er war aufgrund einer auch von ihm und seiner Mutter mitunterzeichneten Anmeldung seitens des Beklagten (vergleiche LAG-Akte Blatt 37, Anlage 3) während dieser Zeit im Haus des Kolpingwerkes R. e. V. untergebracht. Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung erhielt der Kläger aufgrund eigenen Antrages (vergleiche LAG-Akte Blatt 37, Anlage 2) einen Zuschuß vom Oberschulamt. Den Differenzbetrag – insgesamt DM 3 928,20 – stellte das Kolpingwerk R. e. V. zunächst dem Beklagten in Rechnung (vergleiche ArbG-Akte Blatt 20 bis 23), dieser nahm wiederum den Kläger in Anspruch.
Am 16.07.1998 legte der Kläger die Gesellenprüfung erfolgreich ab. Im Anschluß daran war er bis 30.09.1998 als Junggeselle für den Beklagten tätig. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung und dem Verlangen des Klägers nach höherer Vergütung sprach der Beklagte eine fristlose mündliche, später eine schriftliche ordentliche Kündigung zum 31.10.1998 aus. Der Kläger reichte daraufhin am 16.09.1998 Kündigungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht Ulm ein, welche er mit Schriftsätzen vom 06.10.1998 und 17.11.1998 unter anderem um verschiedene Zahlungsanträge erweiterte. Mit Teilvergleich vom 28.10.1998 kamen die Parteien überein, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit Ablauf des 30.09.1998 beendet worden sei.
Zuletzt hat der Kläger lediglich noch die Erstattung der von ihm bereits bezahlten Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch der Kerschensteinerschule in R. geltend gemacht. Er hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 29.06.1988 – Aktenzeichen 5 AZR 450/97 – und vom 21.09.1995 – Aktenzeichen 5 AZR 994/94 = AP Nr. 6 zu § 5 BBiG) die Auffassung vertreten, daß der Beklagte diese Kosten als Kosten der Ausbildung tragen müsse.
Der Kläger hat dementsprechend erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von DM 3 928,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt.
Er hat unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BB 1973, 566) und des Arbeitsgerichts Regensburg (vom 15.03.1989 – Aktenzeichen 6 Ca 2921/88 S) sowie des Bundessozialgerichts (vom 19.06.1980 – Aktenzeichen 7 Ar 41/79) argumentiert, mit der Teilnahme am Berufsschulunterricht habe der Kläger seine (öffentlich-rechtliche) Schulpflicht erfüllt. Die dadurch entstandenen Kosten seien nicht d...