Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung - Erheblichkeit des beanstandeten Verhaltens
Orientierungssatz
1. Für die Warnfunktion einer Abmahnung entscheidend ist, daß der Arbeitgeber im Falle eines erneuten Vertragsverstoßes der abgemahnten Art ernsthaft an eine verhaltensbedingte Kündigung denken kann. Deshalb kommt eine Abmahnung nur in Betracht, wenn die Wiederholung des Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen auch eine verhaltensbedingte Kündigung auslösen könnte. Ist dies von vornherein nicht der Fall, darf der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen. Diese Sichtweise schließt es allerdings nicht aus, daß der Arbeitgeber bei derartigem Befund von dem ihm vertraglich zustehenden Rügerecht, mit dem ausdrücklich nur eine Gläubigerfunktion geltend gemacht wird, Gebrauch machen darf (vgl zum Rügerecht: BAG NZA 1989, 633-634).
2. Revision eingelegt - 5 AZR 74/91.
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Entscheidung vom 18.07.1990; Aktenzeichen 3 Ca 556/90) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 446360 |
DB 1991, 975 (ST1) |
Stbg 1991, 336-337 (KT) |
Bibliothek, BAG (T) |
LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 26 (LT1-2) |
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