Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Weihnachtsgratifikation
Leitsatz (amtlich)
Schließen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befinde, ohne danach zu differenzieren, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, so benachteiligen diese Vertragsbestimmungen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen 3 Ca 228/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.04.2010 – 3 Ca 228/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.900,– EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben erstinstanzlich um die Wirksamkeit einer Kündigung, die Erteilung eines Zeugnisses sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren und Zahlungsansprüche der Klägerin gestritten. Zweitinstanzlich ist zwischen den Parteien nur noch streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.900,– EUR brutto hat.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2008 als Steuerfachwirtin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.100,– EUR mit einer wöchentlichen Beschäftigungszeit von 38,5 Stunden für den Beklagten tätig. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 30.05.2008 enthält in § 5 u.a. folgende Regelungen:
„(1) Die Angestellte erhält ein monatliches, nachträglich zu zahlendes Gehalt von EURO 1.900,– (in Worten eins-neun-null-null).
(2) Der Angestellte erhält mit der Vergütung nach Abs. 1 jeweils für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von EURO 1.900,– (in Worten eins-neun-null-null).
(5) Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet.
(6) Eine Gratifikation ist gleichzeitig Treueprämie. Soweit eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, ist sie zurückzuzahlen, wenn der Angestellte aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigung des Praxisinhabers vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung erreicht, bis zum 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung übersteigt, vor dem 30. Juni des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Dies gilt nicht, wenn die Gratifikation den Betrag von DM 200,– nicht übersteigt.
Eine gewährte Urlaubsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Angestellte aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigung des Praxisinhabers vor dem 30. September des Urlaubsjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung erreicht, bis zum 30. September des Urlaubsjahres oder, sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung übersteigt, vor dem 31. Dezember des Urlaubsjahres ausscheidet. Dies gilt nicht, wenn die Gratifikation den Betrag von DM 200,– nicht übersteigt.
Der Praxisinhaber ist berechtigt, die Rückzahlungsforderungen mit etwa verbleibenden Vergütungsansprüchen zu verrechnen …”
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 15 f. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.11.2009 erklärte der Beklagte, bei dem regelmäßig weniger als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer tätig sind, der Klägerin die fristgerechte Kündigung zum 31.12.2009. Hiergegen richtete sich u.a. die am 07.01.2010 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangene Klage. Darüber hinaus verlangte die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, Herausgabe des elektronischen Lohnsteuernachweises für das Kalenderjahr 2009, die Herausgabe des Versicherungsnachweisheftes sowie die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 2.100,– EUR brutto sowie Zahlung weiterer 333,53 EUR brutto als restliche Urlaubsabgeltung und Vergütung von Überstunden.
Hinsichtlich der eingeklagten Weihnachtsgratifikation hat die Klägerin vorgetragen, ihr stehe insoweit ein Betrag von 2.100,– EUR brutto zu. Zwar sei im Arbeitsvertrag festgehalten, dass ihr Anspruch auf Weihnachtsgeld 1.900,– EUR betrage. Hierbei habe es sich aber um das damalige Einstiegsgehalt gehandelt, das zwischenzeitlich auf 2.100,– EUR erhöht worden sei. Betriebsüblich sei allen Arbeitnehmern als Weihnachtsgeld immer das aktuelle Gehalt gezahlt worden, sodass sie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 2.100,– EUR brutto habe.
Soweit der Beklagte sich auf § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrages berufe und geltend mache, der Weihnachtsgeldanspruch sei entfallen, weil das ...