Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 15 Ca 9757/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2000 – 15 Ca 9757/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob Leistungen, die die Beklagte absprachegemäß monatlich unmittelbar an die … und später an das … zur Aufrechterhaltung der Berechtigung des Klägers zum Bezug einer Beamtenpension erbracht hat, als rentenfähiges Einkommen im Sinne der Versorgungsordnung der Beklagten anzusehen.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.02.1981 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 31.01.1999 als Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Beurlaubung wurde von der … als dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienend anerkannt, Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstjahre war die Zahlung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 % der dem Beamten ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge (kostenorientierter Anteil für die Versorgungsbezüge als Beamter). Zu diesen Zahlungen haben sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte gegenüber der … verpflichtet. Seit 1991 ist lohnsteuerrechtlich vorgeschrieben, daß der Zuschlag als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln ist und als Werbungskosten abgezogen werden kann.
Zusätzlich zu seiner Beamtenpension von der … in Höhe von 5.821,94 DM stehen dem Kläger nach der Versorgungsordnung der Beklagten monatlich 45 % des rentenfähigen Einkommens als Betriebsrente zu. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der von der Beklagten an die … gezahlte Versorgungszuschlag müsse bei der Ermittlung der Höhe des rentenfähigen Einkommens mit berücksichtigt werden.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, die monatliche Betriebsrente des Klägers beginnend mit dem 01.02.1999 auf Basis eines rentenfähigen Einkommens in Höhe von 14.698,13 DM auf brutto 6.614,– DM festzusetzen.
- die Beklagte zur Zahlung von 11.050,– DM rückständiger Betriebsrente aus der Zeit von Februar 1999 bis einschließlich November 1999 zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 22.12.1999 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Versorgungsordnung der Beklagten abgewiesen: Der Versorgungszuschlag sei schon bei der Höhe der Beamtenversorgung mit berücksichtigt worden.
Gegen dieses am 24.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2000 Berufung eingelegt und diese am 13.07.2000 begründet.
Er meint weiterhin, der Zuschlag sei als rentenfähiges Einkommen zu bewerten, die in § 15 Satz 2 2. Alternative der Versorgungsordnung genannten Ausnahmetatbestände lägen nicht vor, da der Kläger als Beamter von der Rentenversicherungspflicht generell befreit sei. Daß der Zuschlag von der Beklagten unmittelbar an die … gezahlt worden sei habe allein der organisatorischen Vereinfachung gedient. Wäre der Versorgungszuschlag nicht gezahlt worden, wäre nicht nur der Pensionsanspruch des Klägers verloren gewesen, sondern er wäre darüber hinaus auch sozialversicherungspflichtig geworden mit der weiteren Folge, daß die Beklagte aufgrund entsprechender eingegangener Verpflichtung gegenüber der DB den Kläger für den gesamten Zeitraum seiner Beurlaubung hätte nachversichern müssen. Die Beklagte hätte an den Kläger das volle Gehalt auszahlen müssen und wäre zudem mit dem Damoklesschwert der möglichen Nachversicherung belastet gewesen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
- die Beklagte zu verurteilen, die monatliche Betriebsrente des Klägers, beginnend mit dem 01.02.1999 auf Basis eines rentenfähigen Einkommens in Höhe von 14.698,13 DM auf brutto 6.614,00 DM festzusetzen,
- die Beklagte weiterhin zu verurteilen, 11.050,00 DM rückständige Betriebsrente aus der Zeit von Februar 1999 bis einschließlich November 1999 zzgl. 4 % Zinsen ab dem 22.12.1999 sowie weitere Rückstände aus der Zeit von Dezember 1999 bis einschließlich Juni 2000 in Höhe von 7.735,00 DM zzgl. 4 % Zinsen aus je 1.105,00 DM seit dem 01.01.2000, 01.02.2000, 01.03.2000, 01.04.2000 und 01.05.2000 sowie 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBI. I S. 1242) aus je 1.105,00 DM seit dem 01.06.2000 und dem 01.07.2000 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf Ziffer 3 des Dienstvertrags der Parteien, in dem zur Frage der Vergütung zuletzt ein Festgehalt in Höhe von 10.730,00 DM nebst Titularzulage von 400,00 DM vereinbart, der Versorgungszuschlag aber nicht erwähnt ist. Sie meint, jedenfalls aber unterfalle die Leistung der Herausnahmebestimmung von § 15 der Versorgungsordnung, zumindest aber sei die Nichtberücksichtigung der Leistung einer an Sinn und Zweck der Versorgungsordnung orientierten Auslegung zu entnehmen; der Zweck der Herausnahmebestimmung liege darin, da...