Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 12 Ca 4581/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist gelernter Radio- und Fernsehtechniker und seit dem 01.04.1978 bei dem beklagten Automobilunternehmen als Videotechniker im Entwicklungszentrum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Anwendung. Die Beklagte stuft den Kläger als gewerblichen Arbeitnehmer nach dem Lohnrahmenabkommen der metallverarbeitenden Industrie NRW (LRA) ein. Die Aufgabe des Klägers besteht in dem Sichtbarmachen von Vorgängen an schwer zugänglichen Teilen von Kraftfahrzeugen unter Einsatz von Videotechnik. Die Aufnahmen finden während der Fahrt oder auf Prüfständen statt, wobei „unsichtbare” Fehlerquellen festgestellt werden sollen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei technischer Angestellter im Sinne des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten NRW (GRA). Die von ihm beim Arbeitsgericht erhobene entsprechende Feststellungsklage sei zulässig, da von ihr die Eingruppierung nach dem GRA und insbesondere die Höhe der betrieblichen Altersversorgung abhängig sei. Bei gewerblichen Arbeitnehmern wachse die Anwartschaft in den ersten zehn Jahren mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit um 1 %, danach nur noch um 0,37 %, bei Angestellten steige dagegen die Altersversorgung mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit um 1 % des Monatsgehaltes, bereits daraus ergäben sich hinsichtlich der vom Kläger zu erwerbenden Versorgungsanwartschaft aus der Einordnung als gewerblicher Arbeitnehmer erhebliche Nachteile.
Der Kläger hat vorgetragen, bei der von ihm verrichteten Arbeit handele sich vorrangig um Kopf- und nicht um Handarbeit. Er habe nämlich nicht nur lediglich die Videoaufnahmen durchzuführen, sondern in Abstimmung mit den Wünschen des jeweiligen Auftraggebers die Installation und Konstruktion zu planen, wobei technisch hochwertiges und kompliziertes Gerät von ihm eingesetzt werde. Es treffe daher nicht zu, dass er lediglich die bei der Beklagten beschäftigten Fotoingenieure bei ihrer Tätigkeit unterstütze. Der Kläger sei demgemäß als technischer Angestellter einzustufen und entsprechend den mit der Durchführung von Zeitaufnahme und deren Auswertung beauftragten Arbeitnehmern im Bereich von Zeitaufnahmen und Arbeitsstudien nach der Gehaltsstufe T IV einzuordnen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Kläger bei der Beklagten als technischer Angestellter im Sinne des Gehaltsrahmenabkommens für die metallverarbeitende Industrie beschäftigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht konkret angegeben habe, welche Ansprüche er aus der begehrten Feststellung herleite. Zudem sei der Kläger kein Angestellter und nicht für die selbstständige Planung, Konstruktion und Umsetzung von Videoproduktionen tätig. Er bespreche mit den verantwortlichen Sachbearbeitern die gewünschten Ansichten und fertige die Halterungen für Beleuchtung und Videokameras an, sodann montiere er Beleuchtung und Kameras und führe einen Funktionstest durch, dann richte er das zu kontrollierende Fahrzeug oder den Prüfstand mit Monitoren und Aufnahmegeräten aus, überwache den Aufzeichnungsvorgang und schneide nach durchgeführter Aufzeichnung das Videoband nebst Dokumentation einzelner Passagen mittels Text oder Ton. Die Bewertung und Auswertung der Videobänder erfolge dagegen durch die zuständigen Fotoingenieure. Die Tätigkeit des Klägers sei daher überwiegend durch einfache körperliche Arbeit geprägt.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 16.11.1999 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger die für die Begründung eines Feststellungsinteresses erforderlichen Tatsachen nicht dargelegt und bewiesen habe. Aus dem Vortrag des Klägers werde nicht hinreichend klar, dass eine etwa falsche Eingruppierung als gewerblicher Arbeitnehmer zu Nachteilen bei seiner betrieblichen Altersversorgung führe. Soweit der Kläger eine Änderung seiner Eingruppierung anstrebe, hätte er aus Gründen der Prozessökonomie eine konkrete Eingruppierungsklage erhaben müssen, da bereits jetzt erkennbar sei, dass die Parteien über die zutreffende Eingruppierung keine Einigung erzielen würden. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gegen die dem Kläger am 12.04.2000 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger schriftlich am 12.05.2000 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 02. Juni 2000 schriftlich begründet: Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht habe Feststellungsklagen in Statusprozessen auch dann für zulässig gehalten, wenn im Laufe des Statusprozesses bereits erkennbar sei, dass später über einz...