Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Aufstockungsbeträge. Berechnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung vom Arbeitgeber zugesagter Aufstockungsbeträge, wenn der zugesagte Aufstockungsprozentsatz über die in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 a) ATG genannte Untergrenze hinausgeht.
Normenkette
ATG § 3; TV Altersteilzeit Metall NRW § 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen 4 Ca 9034/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 4 Ca 9034/00, vom 01.02.2001 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Berechnung des sog. Aufstockungsbetrages im Rahmen eines Altersteilzeitvertragsverhältnisses.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträge und der Erwägungen, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf den ausführlichen Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 4 Ca 9034/00 vom 01.02.2001 Bezug genommen.
Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde der Beklagten am 22.06.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am 20.07.2001 Berufung eingelegt und diese am 15.08.2001 begründet.
Die Beklagte führt aus, das Arbeitsgericht habe die Auffassung vertreten, dass eine weitere vertragliche Anhebung der gesetzlich, bzw. tariflich vorgegebenen Mindestnettogrenzen des sog. Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit zugleich zu einer grundlegend veränderten Berechnungsmethode zur Ermittlung des Aufstockungsbetrages führe. Diese Auffassung sei rechtsirrig; denn die Tatsache, dass die Betriebsparteien bereit seien, einen Aufstockungsbetrag zu gewähren, der sowohl über der gesetzlichen als auch der tariflichen Mindestaufstockung liege, habe nicht zur Folge, dass die gesetzliche und tariflich vorgesehene pauschalierte Berechnungsmethode entfalle. Es sei zwar richtig, dass § 3 Abs. 1 ATG unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Bundesanstalt für Arbeit betreffe. Wenn eine Altersteilzeitregelung im Verhältnis der Arbeitnehmer zu den Arbeitgebern von der in § 3 Abs. 1 ATG vorgesehenen pauschalierten Berechnungsmethode abweichen wolle, müssten hierfür jedoch positive Anhaltspunkte festgestellt werden können. Im Gegenteil dazu hätten die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Vorschrift des § 7 TV ATZ Metall NRW jedoch übereinstimmend die pauschalierende Berechnungsweise des § 3 Abs. 1 ATG übernehmen und lediglich das Mindestnetto von 70 % auf 82 % anheben wollen. Genau in diesem Sinne informiere auch die IG Metall ihre Mitglieder in den von ihr herausgegebenen Erläuterungen zum TV ATZ Metall NRW. Die bei ihr geltende Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit beruhe wiederum auf dem Tarifvertrag und hebe die Nettogrenze nur weiter auf 85 % an, ohne an der tarifvertraglichen und gesetzlichen Berechnungsmethode etwas ändern zu wollen. Dementsprechend sei auch der Altersteilzeitvertrag der Parteien selbst auszulegen.
Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger auf Grund des ihm zur Verfügung gestellten Berechnungsbeispieles die richtige, nämlich pauschalisierende Berechnungsmethode auch ohne weiteres habe vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages nachvollziehen können.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt in erster Linie die im arbeitsgerichtlichen Urteil zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung. Insbesondere vertritt er die Auffassung, dass § 5 Ziffer 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 17.12.1999 für die Berechnung des Aufstockungsbetrages auf seine individuellen steuerlichen Verhältnisse abstelle. Wenn ihm in seinem Altersteilzeitarbeitsvertrag 85 % des ohne Altersteilzeit gewöhnlich erzielten Nettoarbeitsentgelts zugesagt worden seien, könnte dies nicht durch eine für ihn nicht durchschaubare pauschalisierende Berechnung auf real nur 82,66 % gekürzt werden.
Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Schadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung schulde. Im Zeitraum der Unterzeichnung seines Altersteilzeitarbeitsvertrages Mitte Dezember 1999 habe bei der Beklagten selbst kein hinreichender Durchblick geherrscht. Zumindest seien Erläuterungen und Rückfragen zu Einzelheiten und insbesondere auch zu den Berechnungsvorgaben ergebnislos geblieben. Auch das von der Beklagten seinerzeit vorgelegte sog. Rechenbeispiel sei nicht nur deshalb ohne Aussagekraft, weil es ausdrücklich als „unverbindlich” bezeichnet wurde. Es sei vielmehr auch deshalb völlig unbrauchbar gewesen, weil es entgegen § 5 Nr. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation berücksichtigt habe.
Ergänzend wird auf die rechtl...