Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung als Altersversorgung im Konkurs
Leitsatz (amtlich)
1. Der Konkursverwalter kann einen zur betrieblichen Altersversorgung bestimmten Lebensversicherungsvertrag kündigen wenn die Versicherungsbeiträge voll vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten wurden, dieser aber weder ein unwiderrufliches Bezugsrecht noch eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft hatte.
2. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keine Masseschuldforderung nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, sondern nur eine einfache Konkursforderung.
Normenkette
KO §§ 59, 61
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 22.07.1986; Aktenzeichen 8 Ca 15760/85) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22.7.1986 – 8 Ca 15760/85 geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Tatbestand
Der Kläger war vom 4.3.1979 bis zum 19.5.1985 zunächst bei der … Gesellschaft für … später bei deren Rechtsnachfolgerin, der …, als Angestellter beschäftigt. Die … schloß im Frühjahr 1979 mit der … Lebensversicherung a.G. auf das Leben des Klägers mit dessen Einverständnis einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 65.493,– DM und eine Laufzeit von 25 Jahren. Der Ehefrau des Klägers stand bei dessem Tode ein widerrufliches Bezugsrecht zu. Der Kläger selbst war nicht Bezugsberechtigter. Die monatlichen Versicherungsbeiträge von 200,– DM behielt der Arbeitgeber dem Kläger von dessem Gehalt ein. Nach seiner Behauptung hatte die … oder … dem Kläger als betriebliche Altersversorgung zugesagt, bei Erreichen des 60. Lebensjahres erhalte er die Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag.
Über das Vermögen der … wurde am 1.7.1985 das Konkursverfahren eröffnet. Der beklagte Konkurs Verwalter kündigte im November 1985 den Lebensversicherungsvertrag und zog den Rückkaufswert von 10.491,95 DM zur Konkursmasse ein.
Die … Lebensversicherung a. G. ist bereit, bei Rücknahme der Kündigung und Rückzahlung der 10.491,95 DM sowie der zwischenzeitlich fälligen Versicherungsbeiträgen den Lebensversicherungsvertrag fortzusetzen. Dies verlangt der Kläger von dem Beklagten.
Der Kläger hat daher beantragt, den Beklagten zu berurteilen, der … Lebensversicherung a.G. gegenüber die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages (Versicherungsschein Nr. 91–652513–01) zurückzunehmen und auf diesen Versicherungsvertrag wieder 10.491,95 DM einzuzahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er macht geltend, er sei als Konkursverwalter berechtigt gewesen, den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen und dessen Rückkaufswert zur Konkursmasse zu ziehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rücknahme der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und Zahlung des zur Konkursmasse gelangten Rückkaufswertes von 10.491,95 DM an die … Lebensversicherung a.G.
Der Beklagte war als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin und Versicherungsnehmerin, der …, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert für die Konkursmasse einzuziehen. Denn der Kläger hatte kein unwiderrufliches – er hatte noch nicht einmal ein widerrufliches – Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung und auch keine unverfallbare Anwartschaft auf eine etwaige betriebliche Altersversorgung in Form einer „Direktversicherung. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von Kläger behaupteten Versorgungszusage um eine solche nach dem BetrAVG gehandelt hat.
Auch das für den Todesfall widerrufliche Bezugsrecht der Ehefrau des Klägers hindert den beklagten Konkursverwalter an der Kündigung und Verwertung des Lebensversicherungsvertrages nicht. Denn der nur widerruflich Bezugsberechtigte hat vor Eintritt des Versicherungsfalles nach einhelliger Meinung lediglich eine ungesicherte Anwartschaft, also nicht mehr als eine bloße „Hoffnung” auf die Versicherungsleistung (vgl. MünchKomm.-Gottwald (2. Aufl.), § 330 BGB Rz. 12; Soergel-Hadding (11. Aufl.), § 330 Rz. 12 mit weiteren Nachweisen). Im Konkurs des Versicherungsnehmers steht vor Eintritt des Versicherungsfalles dem nur widerruflich Bezugsberechtigten kein Aussonderungsrecht gemäß § 43 KO zu. Vielmehr kann der Konkursverwalter des Versicherungsnehmers den Versicherungsvertrag kündigen mit der Folge, daß der Rückkaufswert in die (Soll)Konkursmasse fällt (h.M. vgl. MünchKomm.-Gottwald aaO; Soergel-Hadding aaO; Prölls-Martin (22. Aufl.), § 176 VVG Anm. 5; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck (9. Aufl.), § 1 KO Rz. 71; Kilger (15. Aufl.), § 1 KO Anm. 2Cf. jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt auch, wenn der Lebensversicherungsvertrag zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden ist (Kilger aaO. mit Nachweisen).
Allerdings hatte...