Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 12 AZR 250/2
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vererblichkeit einer Abfindung aus einer Auflösungsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Ob eine Erbin auch in die Rechte ihres verstorbenen Ehemannes, der eine Auflösungsvereinbarung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart hatte, eintritt, richtet sich nach dem Willen der Vertragsschließenden. Die Förderung ist jedenfalls dann mit Abschluss des Vergleichs entstanden, wenn eine Gegenleistung des Erblassers durch das Ausscheiden erbracht wurde, wodurch die Arbeitgeberin wirtschaftliche Vorteile erlangte.
Normenkette
BGB § 1922; KSchG §§ 9-10
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen 4 Ca 783/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 07.11.2001, Az. 4 Ca 783/01, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung eines vor dem Arbeitsgericht Osnabrück geschlossenen Vergleiches für unzulässig zu erklären.
Die Klägerin war Arbeitgeberin des am 23.11.2000 verstorbenen Angestellten …, des Ehemannes der Beklagten. Die Beklagte als Witwe ist die Alleinerbin des Erblassers.
Der Erblasser wurde von der Klägerin am 01.10.1999 zum 31.12.2000 gekündigt. Die Klägerin und der Erblasser führten unter dem Aktenzeichen 1 Ca 582/99 einen Kündigungsrechtsstreit, der am 11.01.2001 mit Vergleich endete. Dieser Vergleich lautet wie folgt:
„Vergleich:
Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung im Einvernehmen mit dem Kläger das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit dem 30. April 2002 enden wird.
Der Kläger stellt die Beklagte von etwaigen Regressansprüchen der Bundesanstalt für Arbeit frei.
Die Beklagte stellt den Kläger unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Insoweit verbleibt es beim bereits bisherigen Zustand. Mit der Freistellung des Klägers sind die Urlaubsansprüche des Klägers, auch für die folgenden Beschäftigungsjahre, tatsächlich erfüllt.
Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses monatlich 9.000,00 DM brutto. Die Parteien sind sich einig, dass künftig das zu zahlende Bruttoentgelt entsprechend der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze für die Zahlung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und das Versorgungswerk der Presse angepasst wird. Die Parteien sind sich ferner einig, dass pro Kalenderjahr 12 Bruttomonatsentgelte zu zahlen sind, wobei etwaiger anderweitiger tatsächlicher Arbeitsverdienst des Klägers in Höhe von 50 % des Bruttobetrags auf das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers bei der Beklagten anzurechnen wären. Der anzurechnende Betrag wäre im Falle des Erwerbs des Klägers im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit auf 40 % des Umsatzes zu beschränken.
Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz 24.000,00 DM; Einigkeit besteht darüber, dass der Zahlbetrag erst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
Die Parteien sind sich einig, dass Rechte des Klägers auf betriebliche Altersversorgung von diesem Vergleich unberührt bleiben. Ferner besteht Einigkeit, dass der Kläger darüber hinaus Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Presse hat.
Etwaige Zahlungsansprüche des Klägers betreffend das Kalenderjahr 1999 sind mit Abschluss dieses Vergleichs erledigt.
Die Parteien sind sich schließlich darüber einig, dass das zwischen dem Kläger und der Osnabrücker Nachrichten Verlagsgesellschaft mbH bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet ist und hieraus wechselseitig keine Ansprüche der Parteien mehr bestehen. Insoweit erklärt hier auch der anwesende Rechtsanwalt Dr. Gravenhorst das Einverständnis der ON GmbH mit dieser Ziffer des Vergleichs ausdrücklich.
Damit sind der vorliegende Rechtsstreit sowie die Rechtsstreite zu den Aktenzeichen 1 Ca 510/99 und 1 Ga 16/99 erledigt und ausgeglichen.
Die Kosten der Rechtsstreite 1 Ca 582/99, 1 Ca 510/99 und 1 Ga 16/99 werden gegeneinander aufgehoben.”
Der Erblasser ist am 16.04.1939 geboren worden und war seit dem 01.02.1961 bei der Klägerin beschäftigt, zuletzt als Chef vom Dienst. Das letzte monatliche Bruttogehalt betrug 11.370,– DM.
Der Erblasser ist damit vor dem für das Arbeitsverhältnis vorgesehenen Enddatum des 30.04.2002 im Alter von 61 Jahren verstorben.
Die Beklagte als Alleinerbin betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Abfindung von 24.000,– DM.
Mit der Vollstreckungsgegenklage vom 15.10.2001 macht die Klägerin geltend, dass der Beklagten die Abfindung nicht zustehe, weil der Anspruch auf Abfindung wegen des vorzeitigen Todes des Erblassers nicht entstanden sei.
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, die Abfi...