Leitsatz (amtlich)
Einem rechtskräftigen Feststellungsurteil, das in einem Vorprozess über die Eingruppierung ergangen ist, kommt eine allgemeine Bindungswirkung für alle späteren Gehaltsprozesse zu, die zwischen denselben Prozessparteien geführt werden.
Die Rechtskraft eines früheren Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird.
Die negative Prozessvoraussetzung der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung bei Wiederholung desselben Streits greift generell dann nicht ein, wenn neu entstandene Tatsachen behauptet werden und darauf gestützt eine Änderung der rechtskräftig festgestellten Rechtslage geltend gemacht wird. Fehlt es schon an einer derartigen Behauptung, ist eine erneute Klage unzulässig.
Ob diese behaupteten Tatsachen dann wirklich eingetreten sind, ist eine Frage der Begründetheit, ebenso wie die Frage, ob die behaupteten Tatsachen, wenn sie denn vorliegen, eine abweichende rechtliche Beurteilung – im Fall einer Eingruppierungsklage eine höhere Eingruppierung – rechtfertigen. Bei der rechtlichen Würdigung dieser neuen Tatsachen ist von der Begründung des rechtskräftigen Urteils im Vorverfahren auszugehen, eine inhaltliche Abweichung von der früheren Entscheidung ist nur möglich, soweit die neuen Tatsachen auf der Basis der Urteilsbegründung eine veränderte Rechtslage ergeben.
Normenkette
ZPO § 322
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 20.08.1997; Aktenzeichen 3 Ca 774/95 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.08.1997 – 3 Ca 774/95 E – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT.
Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Musik und Mathematik. Außerdem erwarb sie ein Diplom im Fach Informatik. Seit dem 01.10.1988 ist sie als Lehrkraft für das Fach Musik an der … beschäftigt. Aufgrund ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Semesterwochenstunden erhält sie 9/24 der Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT IV a.
Im Jahre 1990 erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Oldenburg mit dem Antrag,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit 1. Oktober 1988 bis zum 31.03.1989 entsprechend Vergütungsgruppe II a BAT mit einem Zeitanteil von 8/16, für den Zeitraum seit dem 01.04.1989 entsprechend Vergütungsgruppe II a BAT mit einem Zeitanteil von 9/16 zu vergüten.
Hilfsweise begehrte sie Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe III BAT.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 07.04.1992, wegen dessen Inhalts auf die mit Schriftsatz des beklagten Landes vom 26.02.1996 überreichte Kopie (Bl. 13 – 20 d.A.) Bezug genommen wird, wies das Arbeitsgericht die Klage ab.
Mit Schreiben vom 19.12.1993 machte die Klägerin erneut ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT geltend.
Die Klägerin hat behauptet, sie übe eine Tätigkeit entsprechend ihrer wissenschaftlichen Ausbildung aus. Seit dem Wintersemester 1992 und 1993 führe sie darüber hinaus selbständig Lehrveranstaltungen auf musiktheoretischem und musikwissenschaftlichem Gebiet durch, und zwar im Umfang von 2 Semesterwochenstunden. Wegen der Einzelheiten ihres Sachvorbringens wird insoweit auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 29.07.1996 (Bl. 37 – 46 d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vergütungsanspruch ergebe sich darüber hinaus aus § 2 Abs. 1 BeschFG sowie aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf nach Vergütungsgruppe II a BAT vergütete vollzeitbeschäftigte Musiklehrer sowie auf diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund verschiedener Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen später Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT erhielten. Wegen der im einzelnen von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen übrigen Lehrkräfte wird auf die Ausführungen in ihren Schriftsätzen vom 29.07.1996 (Bl. 37 – 46 d.A.) und vom 11.03.1997 (Bl. 242 – 247 d.A.) verwiesen.
Die Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 07.04.1992 stehe ihrem Begehren nicht entgegen, zum einen wegen der veränderten Tätigkeit und zum anderen deshalb nicht, weil die Rechtskraft eines Eingruppierungsurteils nicht weiter reichen könne, als bei einer entsprechenden Leistungsklage und daher nur Ansprüche bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfasse. Die Rechtskraftwirkung einer Eingruppierungsentscheidung könne nicht dazu führen, daß ein Dauerschuldverhältnis hinsichtlich der Eingruppierungsbedingungen auf Jahre oder sogar Jahrzehnte zementiert werde, ohne daß die Möglichkeit bestehe, dies, beispielsweise im Lichte neuer Rechtsprechung, erneut überprüfen zu lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
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