Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 29.01.2009; Aktenzeichen IN 365/04) |
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Bayreuth vom 29. Januar 2009 – Az. IN 365/04 – wird aufgehoben.
II. Der Antrag der Gläubigerin … vom 3. Dezember 2006 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Versagungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens fallen den Gläubigerinnen … und … zur Last.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 1 300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.
Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 09. Dezember 2005 läuft die Wohlverhaltensperiode für die Zeit von 6 Jahren seit dem 22. Februar 2005. Der Schuldner ist tätig als selbstständiger Versicherungsvertreter und hat während der Wohlverhaltensperiode nur geringe Beträge an den Treuhänder abgeführt.
Die Insolvenzgläubigerinnem … und …, letztere vertreten durch Rechtsanwältin …, haben am 03. Dezember 2006 bzw. 13. Dezember 2007 inhaltsgleich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und ausgeführt, der Schuldner habe § 295 Abs. 2 InsO verletzt, indem er bis dato keine Zahlungen an den Treuhänder geleistet habe. Bei einer angemessenen Tätigkeit könne der Insolvenzschuldner über den pfandfreien Betrag von 990,00 EUR hinaus Einkünfte erzielen, denn er habe eine Ausbildung zum Krankengymnast und einen Universitätsabschluss im Fach Sport.
Am 25. März 2008 hat der Schuldner eine Zahlung von 350,00 EUR an den Treuhänder geleistet. Eine Einziehung etwa übertragener Forderungen ist nicht erfolgt.
Nach Ansicht des Treuhänders hätte er im Zeitraum 01. Juli 2006 bis 30. April 2008 Beträge in Höhe von 3 424,80 EUR abführen müssen. Nach Anhörung des Treuhänders, des Schuldners und der Insolvenzgläubiger hat das Amtsgericht am 29. Januar 2009 beschlossen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Beschluss ist dem Schuldner am 04. März 2009 zugestellt worden. Mit am 11. März 2009 eingegangenem Schreiben hat der Schuldner hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz seiner Anwälte vom 17. März 2009, eingegangen am 19. März 2009, begründet wurde. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 29. Januar 2009 und macht geltend, es hätten keine zulässigen Anträge vorgelegen, die Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens aus einer Anstellung als Krankengymnast sei unzulässig, da der Schuldner keine Chance hätte, in diesem Bereich Arbeit zu finden. Aus dem pfandfreien Einkommen der selbstständigen Tätigkeit habe der Schuldner nach Kräften geleistet, im Übrigen sei der für einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO maßgebliche Zeitpunkt noch nicht erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berichte des Treuhänders, die gestellten Versagungsanträge und die Stellungnahmen des Schuldners.
Im Beschwerdeverfahren hat mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Mai 2009 die Antragstellerin … den Versagungsantrag zurückgenommen. Soweit sich übrige Gläubiger geäußert haben, beantragen sie,
- die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 6 InsO, 567 ff. ZPO statthaft, sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragstellung und die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht sind verfrüht erfolgt.
Allerdings haben die formalen Voraussetzungen des § 296 InsO vorgelegen. Es lagen Anträge zweier Gläubigerinnen vor, die Restschuldbefreiung zu versagen, angesichts des Umstands, dass sich beide Anträge sachlich auf einen Bericht des Treuhänders bezogen, dessen inhaltliche Richtigkeit auch vom Schuldner selbst nicht in Frage gestellt wird, sind weitere Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu stellen.
Maßgeblich für die Überprüfung ist die Frage, ob der Schuldner durch die in den Anträgen dargelegte Nichtzahlung seine Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO schuldhaft verletzt hat. Dies kann indessen – noch – nicht festgestellt werden.
Treuhänder und Amtsgericht gehen offensichtlich davon aus, dass es dem Schuldner möglich wäre, in einem angemessenen Dienstverhältnis monatlich Einkünfte in Höhe von ca. 1 480,– Euro netto zu erzielen (wie sich aus dem Ansatz eines Betrags von 3 424,80 EUR für einen Zehnmonatszeitraum erschließen lässt). Es kann indessen dahinstehen, ob diese Annahme den Einwendungen des Schuldners standhält, eine entsprechende Beschäftigung stehe ihm nicht offen, wobei allerdings schon jetzt darauf hingewiesen werden muss, dass der Schuldner auch keinerlei Bemühungen vorgetragen hat, eine solche oder überhaupt eine Anstellung zu finden. Dazu wäre er verpflichtet, sobald absehbar ist, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ihm das Aufbringen entsprechender Beträge nicht erlauben (vgl. BGH IX ZB 133/07 vom 7.5.2009).
Jedenfalls aber dringt der Schuldner mit der Einwendung durch, dass eine Verletzung des § 295 Abs. 2 InsO abschließend nicht vor dem Ende der Wohlverhaltensphase festgestellt werden ...