Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Freihändiges Verwertungsrecht der Gläubiger
Orientierungssatz
Die Insolvenzgläubiger, denen gemäß InsO § 313 Abs 3 das Verwertungsrecht an Gegenständen zugewiesen ist, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, sind auch berechtigt, ein Grundstück im Einvernehmen aller Grundpfandgläubiger freihändig zu verwerten. Sie können nicht auf das Verfahren der Zwangsversteigerung verwiesen werden, weil sie hinsichtlich der Befugnis zur freihändigen Veräußerung in die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren einrücken.
Fundstellen
Haufe-Index 1739607 |
KTS 2000, 384 |
MittRhNotK 2000, 31 |
WM 2000, 1026 |
WuB 2000, 913 |
WuB 2000, 921 |
ZfIR 2000, 233 |
NZI 1999, 504 |
Rpfleger 2000, 37 |
ZInsO 1999, 659 |
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