rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rückkaufswert einer Direktversicherung steht nicht der versicherten Person – Arbeitnehmer –, sondern dem Versicherungsnehmer – Arbeitgeber – und bei dessen Insolvenz der Insolvenzmasse zu, wenn nicht die Anwartschaft des Arbeitnehmers schon unverfallbar geworden sind.

 

Normenkette

VVG §§ 1, 49, 176; InsO § 80 Abs. 1

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.400 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG ab dem 09.11.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 35.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma …. Das Involvenzverfahren wurde am 02.07.2001 eröffnet. Die Firma … unterhielt bei der Beklagten für mehrere Mitarbeiter einen Firmengruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten. Unter anderen bestand unter der Versicherungsscheinnummer 19561/8 eine sogenannte Direktversicherung nach dem Tarif F20S für den Geschäftsführer … der am 01.10.1991 in den Betrieb eingetreten war. Der Versicherungsvertrag wurde am 10.02.1992 mit Wirkung zum 01.12.1991 policiert. Ablauf der Versicherung sollte der 01.12.2003 sein. Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB der Beklagten zugrunde. Nach § 6 Ziffer 2 des Gruppenvertrages wurde den versicherten Personen sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein sog. eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. § 6 Ziffer 2 lautet:

„Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

  1. die Firma kann alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden. Dabei sind hinsichtlich des Lebensalters der versicherten Person und der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses die dem Gerling Konzern gemachten Angaben der Firma ausschlaggebend.
  2. Die Firma kann ferner alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die der Firma das Recht geben, die Versorgungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.”

Diese Voraussetzungen lagen in der Person des … unstreitig nicht vor.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 11.07.2001 sämtliche Versicherungsverträge bei der Beklagten, darunter auch den zugunsten von … erstehenden, und forderte die Beklagte auf, den etwaigen Rückkaufswert an ihn auszuzahlen. Diese Aufforderung wurde u.a. für den Versicherungsvertrag des … nochmals mit Schreiben vom 08.11.2001 wiederholt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.01.2002 eine Zahlung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, der Rückkaufswert aus dem Vertrag zugunsten des … stehe der Insolvenzmasse zu. Es handele sich vorliegend um ein widerrufliches Bezugsrecht, da die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft unstreitig in der Person des … nicht erfüllt seien. Dann aber sei das Bezugsrecht noch nicht unwiderruflich geworden und könne mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht auch nicht gleichgestellt werden. Vielmehr falle es wie widerrufliche Bezugsrechte in die Insolvenzmasse. Die Vorbehalte verlören auch in der Insolvenz nicht ihre Funktion, denn die Vorbehalte dienten auch dazu, dem Arbeitgeber vor Eintritt der Unverfallbarkeit die Möglichkeit einzuräumen, auf die finanziellen Mittel zurückzugreifen. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen durch den Kläger lägen die Voraussetzungen des Vorbehalts a) vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.400 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG ab dem 09.11.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Rückkaufswert falle nicht in die Konkursmasse. Vielmehr stehe er der versicherten Person, … als Bezugsberechtigtem zu. Diesem sei ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, das im Insolvenzfalle einem strikt unwiderruflichen Bezugsrecht gleichzustellen sei. Denn im Insolvenzfalle verlören die Vorbehalte ihre Funktion, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Insolvenz stelle keine „Beendigung” des Arbeitsverhältnisses im Sinne des vereinbarten Vorbehalts dar. Denn nach dem Willen der Parteien und der versicherten Person habe dieser Vorbehalt gerade nur für den Fall der Firmenfortführung und nicht für den Fall der Insolvenz Bedeutung gewinnen sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu d...

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