Rn. 319

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ist das zu betreuende Kind nicht gemäß § 1 Abs 13 EStG unbeschränkt estpfl, ist der Höchstbetrag des § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist, § 10 Abs 1 Nr 5 S 3 EStG. Die für die einzelnen Staaten in Betracht kommenden Kürzungen ergeben sich aus der Ländergruppeneinteilung, die durch BMF-Schreiben bekannt gemacht wird, zuletzt für VZ ab 2017 durch BMF v 20.10.2016, BStBl I 2016, 1183.

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