Rn. 5
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Einkommensteuerlich wird ein Betrieb eingestellt bei Beendigung der gewerblichen Betätigung, uU auch bereits früher bei Aufgabe einer Gewinnerzielungsabsicht (s Rn 123ff). ESt-rechtlich wird der Totalgewinn erfasst, dh, der Begriff des Gewerbebetriebs umfasst auch das gewerbliche Unternehmen im Abwicklungsstadium (bestätigt GrS BFH BStBl II 1984, 751), zB bei allmählichem Ausverkauf an den bisherigen Kundenkreis wegen beabsichtigter Geschäftsaufgabe. In diesem Falle wird bis zum letzten Verkauf ein Gewerbe betrieben (für Räumungsverkauf BFH v 29.11.1988, BStBl II 1988, 602); dies gilt sogar bei totaler Einstellung jeglicher werbender Tätigkeit, zB Schließung einer Gaststätte, nicht aber schon bei Insolvenzeröffnung (BFH v 05.06.2003, BStBl II 2003, 871 zu II.1.a)).
Das ESt-Recht lässt die gewerbliche Tätigkeit erst mit der letzten Abwicklungshandlung (zB Bezahlung von Schulden, Veräußerung des letzten Sachgutes) enden, es sei denn, die Betriebseinstellung ist bereits zuvor als Betriebsaufgabe kraft faktischer Verhältnisse zu werten: s Rn 4 (BFH BStBl II 1980, 658; BFH BStBl II 1979, 89).
Eine nur vorübergehende Einstellung der gewerblichen Tätigkeit in der Absicht, diese bei sich bietender Gelegenheit wieder aufzunehmen (sog Betriebsunterbrechung: s Rn 145 und s Rn 422), beseitigt die Gewerblichkeit iSd EStG nicht. Für die GewSt s § 2 Abs 4 GewStG und R 2.6 GewStR 2009. Auch nach Ende des gewerblichen Unternehmens können gem § 24 Nr 2 EStG (s Erläut zu § 24 (Schindler)) aus nachträglichen Betriebsvorfällen noch Einkünfte entstehen, zB aus Mehr- oder Mindereinnahmen auf die bei Ende des Gewerbebetriebs vorhandenen Außenstände (RFH RStBl 1932, 513; RFH RStBl 1935, 1356) oder nachträgliche Schadenersatzleistungen bzw nachträgliche Schuldzinsen, wenn der Veräußerungserlös die betrieblichen Schulden nicht deckt. Ferner s Rn 20 für Mitunternehmerschaften.
Für gewerblichen Grundstückshandel s Rn 131c.
Betreffend die Beendigung von Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung s Rn 149 und 420.
Die Löschung einer OHG oder KG im HR ist für die Beurteilung des Sachverhalts unmaßgeblich (BFH BStBl II 1992, 881; RFH RStBl 1938, 406): s Rn 20.
Gewerbesteuerlich endet die StPfl bereits früher, nämlich mit tatsächlicher dauerhafter (BFH v 20.09.2012, BFH/NV 2013, 410) Einstellung der werbenden Tätigkeit und Beginn der Liquidation. Dies entspricht der Regelung bei Tätigkeiten vor Betriebseröffnung, s Rn 3a. Gewerbesteuerlich ist nicht der Totalgewinn, sondern nur der lfd Gewinn unter Ausscheidung des Veräußerungs- oder Abwicklungsgewinns stpfl (zu dessen Abgrenzung vom lfd Gewinn s BFH v 26.06.2007, BStBl II 2009, 289 zu II.2.b. der Begründung).
Durch § 7 S 2 GewStG ist das Prinzip der Besteuerung nur des in Gang befindlichen Gewerbebetriebs für die von der genannten Regelung umfassten PersGes (soweit es sich um Beteiligte handelt, die nicht als natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind) bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit aber durchbrochen worden.