Rn. 385
Stand: EL 145 – ET: 08/2020
Wegen der Zugehörigkeit der Anteile zum notwendigen BV des Einzel-Besitzunternehmens bzw analog zum notwendigen Sonder-BV II der Besitz-PersGes zB s BFH v 12.06.2013, BStBl II 2013, 907 (dazu s Prinz, DB 2013, 1218) u BFH v 04.07.2007, BStBl II 2007, 772.
Der BFH qualifiziert in seinem Urt v 12.06.2013, aaO, auch eine Minderheitsbeteiligung v 11 % an einer Dritt-(Komplementär-)GmbH einer Fremd-PersGes, die in Geschäftsbeziehungen (Fahrzeugeinkauf für die Autovermietung) zur Betriebs-KapGes steht u an der die Betriebs-KapGes wiederum zu einem äußerst geringen Anteil als Kommanditistin beteiligt ist (gem Urteilsanmerkung von Teller, HFR 2013, 1093 ist von bis zu 230 Kommanditisten die Rede) wegen ihrer mittelbaren Förderungswirkung als notwendiges BV des Besitzeinzelunternehmens (was bei einer unfreiwilligen Beendigung der BA unerwartete Folgen haben kann: auch s Rn 305 zu (2)). Letztlich geht es um die Frage, wo die Grenzen des notwendigen BV eines Besitzeinzelunternehmens o des Sonder-BV II des Gesellschafters einer Besitz-PersGes bei Minderheitsbeteiligungen an Dritt-KapGes zu ziehen sind, die mittelbar in Geschäftsbeziehungen zur Betriebs-KapGes stehen. Der BFH konstatiert in Rz 21 u Rz 28 folgende Anforderungen:
Rz 21:
Zitat
"Übertragen auf den Streitfall kommt es darauf an, ob eine KapGes (hier die GmbH II), die selbst weder (außergewöhnliche) Leistungsbeziehungen zum Betriebsaufspaltungsbetriebsunternehmen noch zum Betriebsaufspaltungsbesitzunternehmen unterhält, mittelbar den Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen durch eine Beteiligung an einer dritten Gesellschaft (hier der KG) fördert, die ihrerseits solche außergewöhnliche Geschäftsbeziehungen zum Besitz- und/oder Betriebsunternehmen unterhält."
Rz 28:
Zitat
"Der Besitzunternehmer muss zudem trotz seiner Minderheitsbeteiligung in der Lage sein, den Einfluss der Dritt-KapGes auf das geschäftliche Verhalten des Drittunternehmens maßgeblich zu fördern."
Prinz, DB 2013, 1218, spricht von der Gefahr "uferlosen BV" bei Betriebsaufspaltung, die – jedenfalls bei Branchennähe – kaum noch das Halten von KapGes-Anteilen im PV erlaubt (u weist als Gestaltung auf den Anteilserwerb durch nahe Angehörige hin – mE nur bei stabilen Beziehungen empfehlenswert).
Wegen der steuerlichen Auswirkungen einer Anteilsabschreibung s § 3c Abs 2 EStG. Wegen der Voraussetzungen einer Anteilsabschreibung s Rn 385a.